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Landgericht Köln, 31 O 111/06

Datum:
29.06.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 111/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0629.31O111.06.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft / oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1.1

die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben

und/oder zu vermitteln, ohne mindestens 2/3 der von den

Spielern vereinahmten Beträge für die Teilnahme an dem

Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten;

und

1.2

die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben

und/oder zu vermitteln, ohne dass der Spielvertrag

unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem

Spieler zustande kommt;

oder

1.3

die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben

und/oder zu vermitteln und Gewinne an Spieler nur

unter der Bedingung auszuschütten, dass diese bei der

Lotterie "6 aus 49" des Deutschen Lotto- und

Totoblocks einen Betrag von mindestens 10,00 €

gewonnen hätten;

oder

1.4

die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben

und/oder zu vermitteln, ohne bei Vertragsabschluss

einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder

steuerberatenden Berufs befähigten Treuhänder mit der

Verwahrung der Spielquitten und der Geltendmachung

des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter

zu beauftragen,

wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder auf Grund von Handlungen nach Ziffer I 1 des Tenors in Nordrhein-Westfalen seit dem 08.09.2005 er-zielt worden sind;

3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.035,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.09.2005 zu zahlen;

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I 1 des Tenors beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen seit dem 08.09.2005 erzielt worden sind.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung 100.000,- €

- Auskunft 10.000,- €

- Schadenersatzfeststellung 20.000,- €

- Zahlung 1.035,50 €

- Kosten 6.000,- €.

 
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