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Landgericht Köln, 28 O 770/04

Datum:
30.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
28 O 770/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0830.28O770.04.00
 
Tenor:

1.Die Beklagten zu 1) und 3) werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie„, bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) herzustellen, herstellen zu lassen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,

2.Die Beklagten zu 2) und 4) werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) und 4), verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie„, bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Dies gilt – unter Klageabweisung im übrigen – hinsichtlich der Beklagten zu 4) nur für das Gebiet der europäischen Union.

3.Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen zu erteilen,

a)wie viele Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 von ihnen oder in ihrem Auftrag vervielfältigt oder vertrieben worden sind und zu welchem Händlerabgabepreis sie an wen und in welche Länder verkauft, lizensiert oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind,

b)wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind und

c)Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen.

4.Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt,

a)der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen über den Lieferanten der Bach-Edition gemäß Ziffer 1, die gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Zeitpunkte und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen,

b)Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen und

d)Auskunft zu erteilen, wie viele der Bachausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind.

5.Die Beklagten werden verurteilt, die Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1, soweit sie noch bei ihnen auf Lager sind, zu vernichten und der Klägerin einen Nachweis über die erfolgte Vernichtung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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