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Landgericht Köln, 28 O 63/06

Datum:
09.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 63/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0809.28O63.06.00
 
Rechtskraft:
(nicht rechtskräftig)
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

nicht von dem verstorbenen Künstler L (mit-) geschaffene Werke, insbesondere nicht eine so genannte "Schwamm-Skulptur", als von L allein oder zusammen mit einem anderen Urheber, insbesondere S, stammend auszustellen, anzubieten oder zu bewerben, insbesondere nicht wie nachstehend abgebildet:

2. den Klägern über Art und Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Angebote und Werbemaßnahmen sowie des jeweils erzielten Verkaufspreises,

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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