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Landgericht Köln, 28 O 559/03

Datum:
12.07.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 559/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0712.28O559.03.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstandsvorsitzenden, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, das der Klageschrift vom 19. September 2003 als Anlage A 2 in Kopie beigefügte Werk des Klägers, 18-7-1992, zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, wie dies insbesondere in der Sonderbriefmarke der Beklagten aus dem Jahr 1996 zu "75 Jahre Donaueschinger Musiktage" geschehen ist.

Soweit der Kläger darüber hinaus Unterlassung (Anträge zu II. und III.) begehrt, wird die Klage abgewiesen.

2.

a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich bei ihr auf dem Lager befindenden Vervielfältigungsstücke der unter Ziff. 1 angegebenen Sondermarke, sowie weiterhin Auskunft zu erteilen über Herstellungspreise und Abgabepreise der Sonderbriefmarke und Rechnung über die von ihr durch die Nutzung des Werkes des Klägers, insbesondere in Form der unter Ziff. 1 bezeichneten Sonderbriefmarke, erzielten Gewinne zu legen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und bejahenden Falls in welchen anderen Fällen (Stempel, andere Marken, Poster usw.) Nutzungen des Werkes des Klägers gleich welcher Art von ihr und/oder für sie vorgenommen worden sind sowie entsprechend Rechnung zu legen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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