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Landgericht Köln, 28 O 305/05

Datum:
01.02.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 305/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0201.28O305.05.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

1.1 hinterbeinlose Stahlrohrstühle gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die beiden Vorteile nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells zu bilden und nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehnen nahezu senkrecht ansteigen, und zwar unabhängig von Material und Materialfarbe des Sitzes und der Rückenlehne, insbesondere nach Maßgabe der nachstehenden Abbildungen

- Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -

1.2 im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,

1.2.1 1932 sei der Kunstschutz (Urheberrecht) für den klassischen Freischwinger X2 gemeinsam mit der Firma U zugesprochen worden

und/oder

1.2.2 das Original sei bereits 1924 von Gerhard T entworfen und gelte gemeinsam mit den Arbeiten von T2 aus dem Jahre 1926 als Grundform des Freischwinger,

wenn sich diese Angaben auf die unter Ziffer I 1.1 wiedergegebenen Stühle beziehen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der unter Ziffer I 1.1 bezeichneten Stühle, und zwar unter Angaben der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der nach Artikelbezeichnungen aufgeschlüsselten und hergestellten, ausgelieferten oder bei der Beklagten bestellten Stühle, wobei die Angaben durch die Vorlage von Auftrags- beziehungsweise Bestellbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und Zollpapieren zu belegen sind;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sämtliche Angaben jeweils unterschieden nach Artikelbezeichnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gestehungskosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I 1.1 bezeichneten Stühlen unmittelbar zugeordnet werden;

4. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Zif-fer I 1.2 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger und -medien, der Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebiete,

5. die Rohrgestelle aller in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I 1.1 bezeichneten Stühle auf ihre eigenen Kosten zu vernichten, wobei die Vernichtung von einem von der Klägerin benannten Beauftragten vorzunehmen ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der die durch die unter Ziffer I 1. Bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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