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wegen: Urheberrechtsverletzung
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2006, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere von Screenshots mit einer auszugsweisen Auflistung von 967 Audiodateien, eines Auszugs aus dem bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 5 Wi Js 277/06 geführten Ermittlungsverfahren, eines Ausdrucks eines Eintrags in der RIPE-Datenbank, einer eidesstattlichen Versicherung von M vom 08.06.2006, einer eidesstattlichen Versicherung von H vom 07.06.2006 sowie der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 940, 935 ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO
2im Wege der
3e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
4angeordnet:
5Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
6v e r b o t e n,
7die Musikaufnahmen:
8der Künstlergruppe T10, sowie
10der Künstlerin M10
12auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
13Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
14Streitwert: 30.000 € (3 x 10.000 €)