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Landgericht Köln, 28 O 235/06

Datum:
04.10.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 235/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:1004.28O235.06.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,

I.

es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwi-derhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Falle der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Ge-schäftsführern der Komplementär-GmbH - zu unterlassen,

1.

den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe sich in der Nazizeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

“Die Kölner Verlegerfamilie E inszeniert sich gerne als Opfer der Nazis. Tatsächlich zählte sie zu den Profiteuren der „Arisierungen“,

2.

mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Mutter des Klägers habe ein in jüdischem Eigentum stehendes Grundstück deutlich unter dem wahren Wert erworben:

“Im Oktober 1941 erwarb Es Frau L1 danach ein großes Grundstück in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses in der XXXXstraße, Kölns bester Wohngegend. Es gehörte P, einem jüdischen Stahlkaufmann, den die Nazis zur Emigration zwangen. Die E's zahlten einem „Abwesenheitspfleger“ dafür den Schleuderpreis von 29.130 RM“

3.

durch die nachstehend wiedergegebenen Behauptungen den Eindruck zu erwe-cken, der der Familie gehörende Verlag habe sich das Haus des Kaufmanns M unrechtmäßig verschafft:

“Und bereits im Januar 1938 griff sich der Verlag über seine Versorgungskasse ein Anwesen in der XX-straße.“

4.

mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe drei, zuvor im jüdischen Eigentum stehende Häuser in der XXX- Straße unrechtmäßig und weit unter Wert erworben:

“Ein besonderes Schnäppchen machen die E's im Oktober 1941. Neben der Verlagszentrale im Kölner Zentrum waren gleich 3 Häuser freigeworden, die ihnen der H verkaufte.“

II.

Den Beklagten wird aufgegeben, die Behauptung

“Hselbst fungierte nur als Zwischenhändler und hatte die Immobilie erst kurz zuvor bekommen.“

zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abge-schlossenen Ausgabe der Zeitschrift „T“ wie folgt in einer der in der Rubrik der Erstveröffentlichung entsprechenden einspaltigen (6 cm breiten) Aufmachung, das Wort “Widerruf” in einer der halben Größe der Überschrift “Klüngeln im Krieg” entsprechenden Größe, die Schrift im übrigen in der Schriftgröße der Erstmitteilung, zu veröffentlichen, und zwar als ein Widerruf (für die Kläger in den Rechtsstreiten LG Köln 28 O 235/06 und 28 O 236/06):

“Widerruf

In der Zeitschrift „T“, Ausgabe 7/2007 haben wir auf Seite 77 unter der Überschrift „Klüngeln im Krieg“ über den Verlag M. E und die Verlegerfamilie E berichtet und behauptet, der H Konzern habe im Oktober 1941 drei Grundstücke in der XXX-Straße, die zuvor in jüdischem Eigentum standen, an die E's verkauft, wobei der H Konzern nur als Zwischenhändler fungierte, da H die Immobilien erst kurz zuvor aus jüdischem Eigentum erhalten habe.

Die Behauptung, die H AG habe nur als Zwischenhändler fungiert, da H die Immobilien erst kurz zuvor bekommen hatte, widerrufen wir hiermit als unwahr. Die H AG erwarb die Grundstücke bereits 1938.“

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je 50 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 €.

 
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