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Landgericht Köln, 28 O 151/05

Datum:
12.04.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 151/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0412.28O151.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

die kontorsionistische Darbietung "Arabeske", auch "Arabesque", wie in der Aufzeichnung aus dem Friedrichstadtpalast im März 1996 (festgehalten auf Anlage K 34), eine Vierfachkontorsion dargeboten von vier Kontorsionskünstlerinnen, welche untermalt von klassischer, mongolischer Musik und moderner Musik der Künstlerin Madonna mit dem Stück "Take a Bow" und der Künstler Yello gleichzeitig auf einem Tisch das Bild der hinduistischen Gottheit Vishnu (vier Köpfe, acht Arme) darstellen und gleichzeitig und interaktiv choreographierte Kontorsionakrobatik aufführen, öffentlich bühnenmäßig oder sonst wie darzustellen oder aufzuführen oder zu bearbeiten oder darstellen oder aufführen oder bearbeiten zu lassen und diese im geschäftlichen Verkehr und auch im Internet anzubieten.

b) im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auf der Internetseite www.(anonymisiert) zum Zwecke eigener Werbung die Bezeichnung "Arabeske" zu verwenden und diese inhaltlich näher zu beschreiben,

2.

der Klägerin vollständig und lückenlos darüber Auskunft zu erteilen, wann und wo er seit dem 1. Januar 1999 die kontorsionistische Darstellung "Arabeske" bühnenmäßig hat aufführen lassen und der Klägerin in einer geordneten Zusammenstellung Auskunft über die durch die Aufführung der genannten Werke erzielten Einnahmen und Gewinne zu erteilen,

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1a) und 1b) bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Klage wird im Hinblick auf die Anträge zu 1 b) und c), soweit die Bezeichnung "mongolian fascination" betroffen ist, und auf den Antrag zu 2) abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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