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Landgericht Köln, 10 S 247/05

Datum:
19.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 247/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0819.10S247.05.00
 
Tenor:

Für Recht erkannt:       

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln - 214 C 41/05 vom 17.08.2005 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin an die Beklagten zu entrichtende Mietzins ausschließlich der Heiz- und Betriebskosten, für die von den Beklagten gemietete Wohnung im Hause Straße entf., 00000 L., ab dem 01.01.2005 monatlich 465,00 Euro beträgt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten, nämlich der Firma M. GmbH und der Firma Immobilien Investitionsgesellschaft mbH, trägt die Klägerin. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten je 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 
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