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Landgericht Köln, 101 Qs 20/06

Datum:
28.02.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
101 Qs 20/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0228.101QS20.06.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten dort entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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