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Das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2a C 236/03 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 711,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
B e g r ü n d u n g (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
2Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil ihr Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug gemäß § 1006 BGB vermutet wird. Die Vermutung des § 1006 BGB, die der Beklagte nicht widerlegt hat, streitet insbesondere auch für den Besitzer eines Kraftfahrzeuges (vgl. Palandt-Bassenge, 64. Auflage, § 1006 Rdnr. 2 m.w.N.)
4Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug der Klägerin abzuwenden. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf das den Parteien bekannte Urteil der Kammer vom 04.05.2005 - Landgericht Köln, Az. 9 S 437/04 -. Hier wie dort hat der Waschanlagenbetreiber einen Hinweis darauf unterlassen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn das Fahrzeug der Klägerin aufweist, ein Beschädigungsrisiko besteht. Dass der Heckspoiler der Klägerin serienmäßig ist, hat der Zeuge T im Rahmen seiner Vernehmung durch das Amtsgericht glaubhaft bekundet. Im vorliegenden Fall besteht eine Hinweispflicht umso mehr, als es am 22.02.2003 in der Tankstelle des Beklagten gerichtsbekannt zu einem vergleichbaren Schadensfall kam. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts durfte der Beklagte den erneuten Vorfall nicht für einen Zufall halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz steht ferner fest, dass der Heckspoiler nicht vor Einfahrt in die Waschanlage gelockert war; dies haben die Zeugen T und M glaubhaft bekundet. Dass die Klägerin ordnungsgemäß, d.h. mittig und parallel innerhalb der Führungsschiene, in die Waschanlage eingefahren ist, steht zur Überzeugung der Kammer nach der Aussage des Zeugen M fest.
5Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden am Schadenseintritt, welches die Kammer im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB mit 50 % bewertet. Die Klägerin hat ihrerseits gegen die Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers verstoßen, indem sie entgegen Ziffer 2. der Bedinungshinweise in die Waschanlage eingefahren ist, ohne vorher den Dachgepäckträger abzubauen. Sie hat dadurch ebenfalls ein Risiko gesetzt, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 29.10.2004 dazu beigetragen haben kann, dass die Steuerung der Waschanlage negativ beeinflusst wurde. Da der Sachverständige es aber aufgrund der gemessenen Entfernung zwischen Heckspoiler und Dachträger für unwahrscheinlich hält, dass eine dadurch veranlasste Fehlsteuerung Auswirkungen bis zum Heckspoiler des Fahrzeuges hat, führt eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge nach billigem Ermessen nicht zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin, sondern zur Schadensteilung.
6Der Höhe nach hat der Beklagte die mit einem Betrag von 1.080,84 € geltend gemachten Reparaturkosten nicht bestritten. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 321,55 € sind erstattungsfähig, da die Bagatellgrenze von 700,- € bei dem der Klägerin entstandenen Schaden überschritten ist. Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist ohne weiteren Vortrag des Beklagten zu konkret entstandenen Auslagen dem Hinweis des Amtsgerichts entsprechend nur in Höhe von 20,- € erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils führt die Addition dieser Schadenspositionen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Summe.
7Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus § 288, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
9Berufungsstreitwert: 1.402,39 €