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Landgericht Köln, 9 S 388/04

Datum:
08.06.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 388/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0608.9S388.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 145/03
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 21.9.2004 - 2 C 145/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.035 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 860 € seit dem 24.7.2003, aus 115 € seit dem 25.1.2004 und aus 60 € seit dem 5.3.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Kongo-Graupapageis "Stitch" Ring-Nr. 011,5-02-1182/GEN.-Nr. E0982/02 sowie eines Rollkäfigs mit vier Rollen, unten eckig, oben in einen Halbkreis übergehend, Höhe vom Boden 108 cm, Stangen silber, Rahmen, Schutzgitter und Schublade schwarz, mit einer Schaukel, einer Knotschaukel aus Leinen, drei Netzen, einem Kalkstein, drei Sitzstangen, einer Glocke und einem orange-rot-gelb-grünen Neonspielzeug zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 
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