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Landgericht Köln, 84 O 41/04

Datum:
20.01.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 41/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0120.84O41.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen;

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sport- bzw. Freizeitbekleidungsstücke gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den nachstehenden Abbildungen versehen sind:

- Anm.: Es folgen Abbildungen der Streitgegenstände -

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1. 6. 2003 entstanden sind und noch entstehen werden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 1. 6. 2003, insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. 1 (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die erzielten Umsätze (Euro und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im einzelnen, und über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete), sowie Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen vorzulegen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 
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