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Landgericht Köln, 81 O (Kart) 216/04

Datum:
30.09.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O (Kart) 216/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0930.81O.KART216.04.00
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 4.445.000,- nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 17.Januar 2005) zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) nicht berechtigt ist, die Entgelte gemäß § 4 des DaRed- Vertrages zwischen den Parteien in der Fassung der - Vertragsänderung zum Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten- vom 4.August 2004 von der Klägerin zu fordern.

b) verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten in Höhe von € 44.418,- Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 4.Januar 2005 bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

 
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