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Landgericht Köln, 33 O 346/05

Datum:
22.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 346/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0222.33O346.05.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend

wiedergegeben, mit einem Rabatt zu werben mit dem Hinweis:

"Ausgenommen sind Werbeware"

II.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 176,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 20.10.2004 und die Beklagte zu 2) seit dem 21.10.2004, zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassung 18.000,- € und hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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