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Landgericht Köln, 33 O 343/04

Datum:
08.03.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 343/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0308.33O343.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

zur Kennzeichnung einer Internet-Domain die Bezeichnung "postbank24" zu verwenden oder verwenden zu lassen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, in die Löschung des Domainnamens "postbank24" einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,--€.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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