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Landgericht Köln, 33 O 303/04

Datum:
01.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 303/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0201.33O303.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie nachstehend wiedergegeben, mit Preisnachlässen von "bis zu X %" zu werben, ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe klar und eindeutig anzugeben:

- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

und/oder

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen:

"Diese Prämie erhalten sie von uns

KOSTENLOS ab einem Einkaufswert von:

990.-

oder 99

Punkten*

FARB-

FERNSEHER":

- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und Eindeutig anzugeben,

und/oder

3.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"EINKAUFS-PRÄMIE

Diesen Artikel erhalten Sie

KOSTENLOS

Ab einem Auftragswert von 998,-*

Farbfernseher

...":

- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben,

und/oder

4.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"Urlaubsgewinnspiel

Gewinnen Sie oder 100 Waren-

einen Traumurlaub Gutscheine á 10.-

für 2 Personen 20 Waren-

2 Wochen in die Karibik Gutscheine á 50.-

10 Waren-

Gutscheine á 100.":

- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

Ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben,

und/oder

5.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"30 Minuten-

Gewinnspiel

Alle 30 Minuten einen Einkaufs-

Gutschein im Wert

von 100.- zu gewinnen.":

- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

 
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