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Landgericht Köln, 33 O 107/05

Datum:
14.06.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 107/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0614.33O107.05.00
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

z u u n t e r l a s s en,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Werbaussagen wie folgt zu werben:

a) Bei den kleineren Formaten sind wir zum führenden Anbieter aufgestiegen (33,62 % Marktanteil bei City-Light-Postern),

wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine einseitige Werbeaussage. -

b) Marktanteile, City-Light-Poster, bundesweit, 40 %

wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt eine einseitige Abbildung. -

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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