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Landgericht Köln, 31 O 205/05

Datum:
22.09.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 205/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0922.31O205.05.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagten zu werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben:

- Es folgt eine neunseitige Darstellung der Werbedarstellung. -

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 01.11.2004 aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziffer 1. seit dem 01.11.2004 in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 7,5 % und im übrigen die Beklagten gesamtschuldnerisch, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

5.

Das Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

- hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro

- hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro

- hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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