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Landgericht Köln, 25 O 649/03

Datum:
09.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 649/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:0209.25O649.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.613,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.338,79 € seit dem 28.01.2002 und aus 5.274,99 € seit dem 23.01.2004 zu zahlen, sowie als Ausgleich für die von der Klägerin an Herrn M 2004 gezahlte und noch zu zahlende Verletztenrente einen Kapitalisierungsbetrag von 38.026,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 
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