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Die Beklagte wird verurteilt, an die H, Konto-Nr. 705.####, BLZ 250 #### einen Betrag von 940,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten der Verweisung sind von der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 1.250,- € ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen wird der Beklagten - ebenso wie der Klägerin - eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin - bzw. die Beklagte - vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin erwarb am 1.8.2003 einen PKW Peugeot 206 gebraucht zu einem Preis von 9.200,- €. Für dieses Fahrzeug schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung ab. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung von 150,- €. Das Fahrzeug wurde über die B finanziert, mit der die Klägerin einen Leasingvertrag abschloss. Dieser wurden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten. Die B wurde später von der H übernommen.
3Das Fahrzeug wurde am 5.9.2003 zwischen 1.30 Uhr und 2.15 Uhr entwendet. Die Klägerin war am Abend des 4.9.2003 mit einer Freundin, der Zeugin I, in die Diskothek "LT Club" in S gefahren. Gegen 23.45 Uhr parkte sie das Fahrzeug auf einem Parkplatz vor dem Club. Da sie sehr enge Kleidungsstücke ohne Taschen an hatte, hielt sie den ganzen Abend ihren Fahrzeugschlüssel in der Hand. Gegen 1.30 Uhr begab sich die Klägerin auf die Damentoilette, in der reger Betrieb herrschte. Nach der WC-Benutzung ging die Klägerin an das Waschbecken, um sich die Hände zu waschen. Dabei legte sie den Autoschlüssel auf der Ablage oberhalb des Waschbeckens ab. Anschließend wandte sie sich zu dem Handtuchspender, um sich die Hände abzutrocknen. Zu diesem Zweck drehte die Klägerin der Ablage den Rücken zu, so dass die Schlüssel unbeaufsichtigt auf der Ablage lagen. Als sich die Klägerin wieder umdrehte, waren die Schlüssel verschwunden. Die Klägerin begab sich zu dem DJ, um diesen um einen Ausruf nach dem Schlüssel zu bitten. Anschließend ging sie auf den Parkplatz, um nach dem Pkw zu schauen und stellte fest, dass dieser nach wie vor auf dem Abstellplatz stand. Die Klägerin suchte dann in der Diskothek einen Freund, um mit dessen Handy den ADAC anzurufen. Da der besagte Freund sein Handy aber nicht bei sich hatte, sondern in seinem Fahrzeug aufbewahrte begab man sich auf den Parkplatz zum Fahrzeug des Freundes. Als die Klägerin anschließend wiederum nach ihrem Fahrzeug schaute, war dieses verschwunden. Seit dem Verschwinden des Fahrzeugschlüssels waren zu diesem Zeitpunkt etwa 45 Minuten vergangen.
4Mit Schreiben vom 22.1.2004 ermächtigte die B die Klägerin Ansprüche im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen.
5Das Fahrzeug wurde am 27.8.2004 in beschädigtem Zustand aufgefunden. Es wurde sodann repariert. Hierfür wurden vom Autohaus Q mit Rechnung vom 25.9.2004 ein Betrag von 1.500,- € brutto sowie mit Rechnung vom 6.10.2004 ein Betrag von 180,29 € geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Rechnungen (Bl. 107 f. und 109 GA) Bezug genommen.
6Die Klägerin hat ursprünglich Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges begehrt, wobei sie insoweit behauptet hat, dass der Wiederbeschaffungswert dem nur einen Monat vor der Entwendung gezahlten Kaufpreises in Höhe von 9.200,- € entspräche. Nachdem das Fahrzeug zwischenzeitlich wieder aufgefunden worden ist, begehrt sie nunmehr die vom Autohaus Q in Rechnung gestellten Beträge.
7Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Unbestritten trägt sie vor, dass der Parkplatz unbeleuchtet und unter Bäumen in einer parkähnlichen Gegend gewesen sei. Weder ihr noch ihrer Freundin sei es zumutbar gewesen, alleine in der nächtlichen Dunkelheit bei dem Fahrzeug zu bleiben, um dieses zu bewachen.
8Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.4.2004 beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.200,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 22.6.2004 im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung und im Hinblick auf die Finanzierung des Wagens durch die H die Klage in Höhe eines Betrages von 150,- € zurückgenommen und beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der H, Konto-Nr. 705.####, BLZ 250 #### einen Betrag von 9.050,- € zu zahlen.
12Nachdem das Fahrzeug zwischenzeitlich im beschädigten Zustand wieder aufgefunden worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr,
13die Beklagte zu verurteilen, an die H, Konto-Nr. 705.####, BLZ 250 #### einen Betrag von 1.680,29 € zu zahlen und hat den Rechtsstreit bezüglich des Differenzbetrages in der mündlichen Verhandlung am 20.1.2005 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass sie leistungsfrei sei. Es sei ein Schaden von maximal 974,03 € entstanden. Sie beruft sich insoweit auf ein Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen D. Insbesondere seien die Kosten des Austausches der Türschließzylinder, der Austausch der Batterie, das Tanken, das Wunschkennzeichen, die Reinigung der Kraftstoffanlage sowie das Euro-Kennzeichen nebst "Service" keine erstattungsfähigen Positionen.
17Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug lediglich einen Wiederbeschaffungswert von 7.827,93 € gehabt habe.
18Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.4.2004 zugestellt worden. Der Rechtsstreit ist noch im PKH-Verfahren auf Antrag der Klägerin vom Landgericht Rostock wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Köln verwiesen worden.
19Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.1.2005 Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
22Der Klägerin steht, nachdem das Fahrzeug wieder aufgefunden worden ist, gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung in erkanntem Umfang zu. Dabei hatte die Verurteilung im Hinblick auf die Finanzierung des Wagens durch die H und die erfolgte Abtretung der versicherungsvertraglichen Ansprüche auf Zahlung an die H zu lauten.
23I.
24Die Beklagte ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Grob fahrlässig handelt nach allgemein anerkannter Rechtsprechung nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegeben Fall jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rdn. 43 m.w.N.).
25Die Klägerin hat aber nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es kann der Klägerin nicht als grober Sorgfaltsverstoß angelastet werden, in der offensichtlich gut besuchten Damentoilette der Diskothek die Schlüssel für einen kurzen Moment auf der Ablage oberhalb des Waschbeckens abgelegt zu haben. Denn da die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die Schlüssel in einer Hosen-, Jacken- oder Handtasche zu lassen, musste die Klägerin die Schlüssel zwangsläufig kurzzeitig ablegen, um sich die Hände waschen und abtrocknen zu können. Dass sie dabei den Fahrzeugschlüssel für einen kurzen Augenblick aus den Augen ließ, um sich die Hände abzutrocknen, war entschuldbar, da die Klägerin – verständlicherweise – die Schlüssel nicht mit nassen Händen anfassen und an sich nehmen wollte. Letztlich hatte die Klägerin gar keine andere Möglichkeit, als die Schlüssel für den kurzen Moment am Waschbecken liegen zu lassen.
26Ebenfalls nicht als grob fahrlässiger Verstoß ist das Verhalten der Klägerin nach Entdeckung des Verschwindens des Schlüssels zu werten. Insbesondere ist ihr nicht als ungewöhnlich hoher Sorgfaltsverstoß anzulasten, dass sie das Fahrzeug nach der Entwendung des Schlüssels nicht ununterbrochen "bewacht" hat. Denn von der Klägerin bzw. ihrer Freundin konnte bereits auf Grund der Gefährlichkeit der Situation nicht erwartet werden, auf dem unbeleuchteten Parkplatz in einer parkähnlichen Gegend zu nächtlicher Stunde alleine beim Fahrzeug auszuharren. Ein Ausharren beider Mädchen gemeinsam war schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin bemüht war, den ADAC zu erreichen, um das Fahrzeug öffnen zu lassen. Zwar hat die Klägerin einen aufgesuchten "Freundeskreis" erwähnt. Hieraus ist aber nicht zwingend zu schließen, dass der Klägerin zugemutet werden konnte, eine dieser Personen um die Bewachung des Fahrzeuges zu bitten. Insofern ist bereits nicht klar, ob und wie gut die Klägerin die fraglichen Personen überhaupt kannte. Hinzu kommt, dass eine 22-jährige junge Frau, die auf Grund des Verschwindens ihres Fahrzeugschlüssels in heller Aufregung war, in dieser Situation nachvollziehbarer Weise nicht ganz so überlegt und umsichtig handelte, wie es möglicherweise von einem sonstigen Versicherungsnehmer erwartet werden durfte.
27Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem der Entscheidung des OLG Frankfurt, VersR 1992, 817 zu Grunde liegendem Sachverhalt vergleichbar. Das OLG Frankfurt hatte grobe Fahrlässigkeit bejaht, weil der Versicherungsnehmer keine geeigneten Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges getroffen hatte, nachdem er den Diebstahl des Fahrzeugschlüssels bemerkt hatte. Dort hatte der Versicherungsnehmer aber sein Fahrzeug schlicht vor der Gaststätte stehen gelassen, um per Anhalter nach Hause zu fahren und den Wagen morgens abzuholen.
28Die Klägerin hat sich demgegenüber im fraglichen Zeitraum unmittelbar nach der Entwendung des Schlüssels aktiv um eine möglichst umgehende Klärung und Sicherung der Situation bemüht. Unbestritten hat sie unmittelbar nach der Tat sofort nach dem Fahrzeug gesehen und festgestellt, dass dieses noch vor Ort war. Auch bat sie den DJ, den vermissten Schlüssel auszurufen. Auch aus diesem Verhalten erschließt sich, dass die Klägerin nicht unbedingt an einen Diebstahl des Schlüssels glaubte, sondern auch ein Abhandenkommen auf sonstige Weise für möglich hielt. Wäre sie von einem Diebstahl überzeugt gewesen, hätte der Ausruf durch den DJ erkennbar keinen Zweck gehabt, denn ein Dieb würde sich auf einen solche Ausruf ohnehin nicht melden. Im Übrigen hat sich die Klägerin bemüht, mit einem Handy den ADAC anrufen zu können.
29Nach alledem mag das Verhalten der Klägerin (leicht) fahrlässig gewesen sein, grob fahrlässig in dem Sinne, dass die Klägerin das unbeachtet gelassen hat, was in der fraglichen Situation jedem eingeleuchtet hätte, war es nicht.
30II.
31Der Höhe nach ist der Anspruch indes nur teilweise begründet. Zunächst war im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß § 13 Nr. 9 AKB ein Betrag in Höhe von 150,- € nicht erstattungsfähig.
32Ein Anspruch bestand zudem lediglich bezüglich der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§ 13 AKB). Demgegenüber war die Beklagte gemäß § 13 Nr. 6 AKB nicht verpflichtet, Veränderungen oder Verbesserungen zu ersetzen. Hieraus folgt, dass der Versicherer keinen Ersatz für Schlossänderungskosten nach einem Diebstahl eines Schlüssels übernehmen muss (Prölss/Martin, § 13 AKB Rdn. 23). Gleiches gilt dann aber auch für Schlossänderungskosten, die anfallen, wenn das gesamte Fahrzeug entwendet worden ist und dann wiederaufgefunden wird. Auch hier dient der Austausch der Schlösser der Veränderung bzw. Verbesserung. Ein künftiger Diebstahl soll verhindert werden. Damit dient die Maßnahme allein der künftigen Sicherung und nicht der Wiederherstellung des Fahrzeuges. Die Rechnungspositionen, die den Austausch der Schlösser betrafen, waren mithin nicht erstattungsfähig.
33Dass der Austausch der Batterie im Hinblick auf die Entwendung und Beschädigung des Fahrzeuges erforderlich geworden war, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Reinigung der Kraftstoffanlage und die Position "Tanken". Nicht ersatzfähig ist auch die Zulassungsgebühr mit Wunschkennzeichen sowie die Position "Eurokennzeichen mit Service".
34Die Rechnung vom 6.10.2004 war nach alledem insgesamt nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 25.9.2004 waren nur die Positionen mit Ausnahme der zuvor genannten von der Beklagten zu erstatten. Diese ergeben einen Betrag von 1.090,66 € brutto. Nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,- € verbleibt der zuerkannte Betrag von 940,66 €.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 281 ZPO.
37Die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens (§ 91 a ZPO). Denn die Klage war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – des Wiederauffindens des Wagens – zulässig und begründet. Wie ausgeführt war die Beklagte nicht wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei. Auch der Höhe nach wäre die Klage unter Berücksichtigung aller Umstände voraussichtlich begründet gewesen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entwendung des Diebstahls erst einen Monat nach Erwerb des Fahrzeuges zu einem Preis von 9.200,- € dafür spricht, dass der Wagen auch einen entsprechenden Wiederbeschaffungswert hatte. Auch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringfügige abweichende Vorstellung der Beklagten zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Rechtsstreits gänzlich aufzuerlegen.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Streitwert:
40Bis zum 23.6.2004: 9.200,- €
41Bis zum 20.1.2005: 9.050,- €
42Seither: 1.680,29 €