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Landgericht Köln, 23 O 363/04

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 363/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2005:1221.23O363.04.00
 
Tenor:

Das Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.268,52 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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