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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T A T B E S T A N D:
2Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer der Parzelle 1991, die mit einem Mehrfamilienhaus, L-Straße, in dem der Kläger mit seiner Familie in der Dachgeschosswohnung lebte, und den Hallen 7 und 8 bebaut waren.
3Der Beklagte zu 3) ist zudem Miteigentümer der Parzelle 1444, die mit einer Halle 11 und einer Garage bebaut ist, deren Mieter der Kläger war.
4Die Hallen waren unter anderem an die Beklagte zu 1) vermietet, die dort Joghurtbecher und geringe Mengen PVC lagerte.
5Am Sonntag, den 27.07.2003, brach gegen 23:55 Uhr in den Lagerhallen der Beklagten zu 1) Feuer aus, das auf das Wohnhaus, weitere Hallen und die Garage übergriff. Die vom Kläger in der Garage eingelagerten Gegenstände wurden bei dem Brand zerstört. Das anschließende Ermittlungsverfahren –91 UJs 1329/03 StA Köln- wurde eingestellt, weil die Brandursache unaufgeklärt blieb. So heisst es im Brandermittlungsbericht unter Ziff. 4 Schlussfolgerungen:
6"In der vorliegenden Sache ist es zu einem Schadensfeuer im Sinne des StGB gekommen. Ein Hallenkomplex, Wohnhaus und Warenvorräte wurden in erheblichem Maße zerstört. Ein Brandausbruchsbereich und eine Brandursache lässt sich abschließend nicht festlegen. Der Zerstörungsgrad ist dermaßen groß, dass Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Es haben sich allerdings auch keine Hinweise für eine vorsätzliche/fahrlässige Eigen- oder Fremdbrandstiftung ergeben.
7Die Brandursache muss als derzeit ungeklärt bezeichnet werden."
8Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts der in der Garage gelagerten und dort vernichteten Gegenstände mit der Behauptung, der Brand könne nur durch einen Defekt an der technischen Anlage der Halle entstanden sein und sei in der an das Wohnhaus grenzenden Halle 7 ausgebrochen. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreiten die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen.
14Sie behaupten, das Feuer sei von der Halle 11 auf die Garage übergegangen. Ein Defekt an der elektrischen Anlage –im Gegensatz zu Brandstiftung- sei nach menschlichem Ermessen auszuschließen, weil diese noch am 24.06.2003 überprüft und für einwandfrei befunden worden sei.
15Die Ermittlungsakte 91 UJs 1329/03 StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
17Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
19Nach ständiger Rechtsprechung setzt dieser Anspruch voraus, daß von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2001, 1865, 1866). Beeinträchtigungen, die von Mieträumen innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, begründen dagegen keine Eintrittspflicht des Mitmieters (BGH NJW 2004, 775). Nichts anderes kann in diesen Fällen für den Vermieter, den Grundstückseigentümer, gelten.
20Danach spricht hier bereits gegen einen Anspruch des Klägers, dass nicht feststeht, dass das Feuer in der Garage durch ein Feuer von einem anderen Grundstück verursacht worden ist. Es ist ungeklärt, von welchem Grundstück (Parzelle 1991 oder 1441) der Brand ausgegangen ist. Der Kläger trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick auf das Ergebnis der staatsanwaltlichen Untersuchungen ist auch davon auszugehen, dass dies nicht zu ermitteln ist, so dass das vom Kläger hierzu angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen war.
21Darüber hinaus kommt es hierauf auch gar nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist der Anspruch ausgeschlossen, weil der Kläger nicht den Nachweis führen kann, dass die Beklagten Störer im Sinne von § 1004 BGB sind, d.h. der Brand auf Umständen beruht, auf die nur sie (vorbeugend) Einfluß nehmen konnten (vgl. BGH NJW 1999, 2896, 2897). Die auf Antrag der Klägerin beigezogene Ermittlungsakte ist nicht geeignet, ihre Behauptung, der Brand müsse durch einen Defekt an den elektrischen Anlagen entstanden sein, zu bestätigen. Nach Aktenlage scheidet lediglich Blitzschlag als Brandursache aus. Eine weitere Eingrenzung der denkbaren Ursachen ist nicht möglich. Insbesondere läßt sich die Möglichkeit von Brandstiftung nicht ausschließen. Aus dem Brandermittlungs-bericht vom 03.11.2003 ergibt sich, daß bei der Besichtigung der Brandstelle am 28.07.2003 verwertbare objektive Spuren nicht vorgefunden worden sind, jedenfalls nicht gesichert und untersucht worden sind, weil die Gebäudesubstanz extrem stark weggebrannt war und die Feuerwehr den Brandschutt, um Brandnester zu löschen, mit einem Kettenfahrzeug zusammen-geschoben und auseinandergezogen hatte. Zu weiteren Ermitt-lungsansätzen hat auch nicht die Befragung von Zeugen geführt. Wenn keine Hinweise auf vorsätzliche oder fahrlässige Eigen- oder Fremdbrandstiftung bestehen, dann ist dies deshalb der Fall, weil der unmittelbare Brandausbruchsort und die Brandursache gänzlich ungeklärt sind. So ist auch der von der Klägerin zitierte Satz am Ende des Ermittlungsberichts zu verstehen.
22Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, weil objektive Spuren im abgebrannten Hallenkomplex, die eine Eingrenzung der möglichen Brandursachen erlauben würden, nicht dokumentiert oder anderweitig gesichert worden sind und heute nicht mehr existieren. Insbesondere hat nie eine Untersuchung der Schlösser zum Hallenkomplex stattgefunden. Unter diesen Umständen ist der Sachverständigenbeweis nicht geeignet, Aufschluß zur Frage einer eventuellen Brandstiftung zu geben.
23Auch die Tatsache, daß in der Halle, in der nach dem Vortrag der Klägerin der Brand ausgebrochen ist, etwa 300 t Joghurtbecher aus Polyestyrol sowie geringe Mengen von PVC lagerten, rechtfertigt nicht die Annahme einer Störung im Sinne von §§ 1004, 862 BGB. Die Eigenschaften von Polyestyrol und PVC mögen zwar das Übergreifen des Feuers begünstigt haben. Die Lagerung dieser Stoffe führt aber weder zur Begründung noch zu einer Erhöhung der Brandgefahr, jedenfalls solange das Brandschutzkonzept keine Fehler enthält, wofür hier jedwede Anhaltspunkte fehlen.
24Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 12.500,- €.