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Landgericht Köln, 9 T 114/04

Datum:
05.10.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 114/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:1005.9T114.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 1 C 322/01
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.05.2004 gegen den Kostenfest-setzungsbeschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.04.2004 - 1 C 322/01 --wird dieser abgeändert und wie folgt teilweise neu gefaßt:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.01.2004 sind von der Klägerin und Berufungsklägerin an Kosten 243,76 EUR (zweihundertdreiundvierzig und 76/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 an die Be-klagten und Berufungsbeklagten zu 2) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte gesamtschuldnerisch zu 50 % und die Klägerin zu 50 % zu tragen.

 
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