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Landgericht Köln, 9 S 33/04

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 S 33/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0504.9S33.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 1 C 235/03
Normen:
§ 524 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (1 C 235/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen.

 
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