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Landgericht Köln, 89 T 2/04

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
89 T 2/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0213.89T2.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, HRB 46061
 
Tenor:

Die Beschwerde der Gesellschaft vom 16. Dezember 2003 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 11.12.2003 - HRB ####1 - wird auch aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 08.01.2004 auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gesellschaft zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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