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Landgericht Köln, 82 O 72/03

Datum:
22.09.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 O 72/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0922.82O72.03.00
 
Tenor:

Für die Verschmelzung der M2 AG auf die

M AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2000 wird für jede Stammaktie und Vorzugsaktie der M3 AG im Nennwert von 50,00 DM eine bare Zuzahlung in Höhe von 18,21 € festgesetzt.

Die bare Zuzahlung von 18,21 € pro Stamm- und Vorzugsaktie ist seit dem 01.12.2000 mit 2 % zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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