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Landgericht Köln, 81 O 198/03

Datum:
26.03.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 198/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0326.81O198.03.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwege vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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