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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1., deren Geschäftsführer der Kläger zu 2. ist, betreibt ein Warenhandelsunternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Gleichzeitig ist der Kläger zu 2. als Mehrheitsgesellschafter an der Firma U GmbH in Köln beteiligt, deren Geschäftsführer sein Bruder ist und bezüglich derer in der Vergangenheit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei und weist in ihren gespeicherten Daten über die Klägerin zu 1. auch auf die Beteiligung des Klägers zu 2. an der U GmbH sowie die hierzu vorliegenden negativen Informationen hin.
3Hintergrund der Beteiligung des Klägers zu 2. an der U GmbH war, dass dieser seinem Bruder auf diesem Wege das Startkapital für die Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen wollte. Da er an der Geschäftstüchtigkeit seines Bruders Zweifel hegte, wollte der Kläger zu 2. jedoch zu dessen Schutz in die Lage versetzt werden, weitere geschäftliche Aktivitäten seines Bruders zu verhindern, wenn daraus weiterer Schaden zu entstehen drohte.
4Als sich im Spätsommer 2002 die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der U GmbH herausstellte, veranlasste der Kläger zu 2. seinen Bruder, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen.
5Die Kläger sind der Ansicht, die Speicherung und Weitergabe der Information über seine Beteiligung an der U GmbH im Rahmen von Auskünften über die Klägerin zu 1. verstoße gegen §§ 27, 29 BDSG und stelle darüber hinaus einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein berechtigtes Interesse Dritter daran zu erfahren, dass er Mehrheitsgesellschafter einer anderen Firma sei, bezüglich derer ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden sei, bestehe nicht.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen,
81. die Angabe in der von ihr geführten Wirtschaftsauskunftsdatei, der Kläger zu 2. sei als Gesellschafter an der U GmbH aus Köln beteiligt, zu der Informationen über Haftanordnung / Eidesstattliche Versicherung sowie Konkurs- / Insolvenzverfahren vorliegen, zu löschen;
92. hilfsweise, es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Zusammenhang mit Daten über die Klägerin zu 1. zu verarbeiten oder zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Rahmen von Wirtschaftsauskünften über die Klägerin zu 1. Dritten gegenüber bekannt zu machen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie vertritt die Ansicht, die Speicherung und Weitergabe der fraglichen Information sei zulässig.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet.
16Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Weitergabe der fraglichen Daten ergibt sich weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Befugnis der Beklagten zur Speicherung folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BDSG. Damit ist auch die Weitergabe gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG gestattet. Dass die dort normierten weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt seien, wird von den Klägern nicht beanstandet. Aus der vorgenannten Befugnis folgt ebenfalls, dass die Speicherung und Weitergabe nicht rechtswidrig ist und damit auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger darstellt (§ 823 Abs. 1 BGB).
17In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer Auskunft über dieselbe zulässig ist, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die geeignet sind etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. BGH NJW 2003, 2904, 2905 m.w.N.).
18Die Kammer verkennt nicht, dass die Fallkonstellation, die der vorstehend zitierten und - soweit ersichtlich - auch den sonst zu diesem Gebiet ergangenen Entscheidungen zugrunde lag, anders gelagert war als der vorliegende Fall, in dem der Kläger zu 2. lediglich Mehrheitsgesellschafter der weiteren Firma war, über die negative Kreditauskünfte vorlagen.
19In den bislang entschiedenen Fällen lag der Sachverhalt jeweils so, dass der Kläger gleichzeitig Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft war, über die negative Boni-tätsinformationen vorlagen. Hauptargument für die Verneinung eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen im Rahmen des § 29 BDSG war stets, dass ein Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer Unternehmung nehmen könne und das negative Faktoren in dieser Richtung Rückschlüsse auf die „Führungsqualitäten" beim beauskunfteten Unternehmen zulassen.
20Nach der Überzeugung der Kammer ist vorliegend der Ansicht der Beklagten der Vorzug zu geben. Diese argumentiert zu Recht damit, dass der hiesige Kläger zu 2. als Mehrheitsgesellschafter der U GmbH ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf die dort zu treffenden wirtschaftlichen Entscheidungen nehmen könne, zumal die ganze Konstruktion ohnehin deshalb gewählt worden sei, um den Bruder des Klägers zu 2. letztlich zu überwachen.
21Auch die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die Mehrheitsgesellschafterstellung des Klägers zu 2. an der Firma seines Bruders dem Zwecke der geschäftspolitischen Überwachung und Einflussnahme dienen sollte. An eben dieser Information ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ein - abstrakt zu beurteilendes - Informationsinteresse zu bejahen, auch wenn die Einflussnahme im Einzelfall nach dem Vortrag der Kläger „zum Wohl" des Bruders geschehen sollte.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Streitwert: 10.000,00 €