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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
2Die Klägerin verlangt Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung — Amtspflichtverletzung —.
3Die Klägerin befand sich am 25.08.2003 gegen 16.00 Uhr als Fußgängerin auf dem Gehweg der Straße B in L auf dem Weg nach Hause.
4Etwa 200 m vor ihrem Haus stürzte sie über eine - nach ihrem Vortrag - 5 — 7 cm hohe Kante in der Pflasterung des Gehwegs. Sie erlitt Prellungen, insbesondere im linksseitigen Thoraxbereich der Rippen. Es entstanden ausgeprägte Hämatombildungen im Bereich des linken Schulter-Arm-Bereiches bis zum Ellenbogen und der Hand. Bis Ende November 2003 bestanden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen.
5Ob aufgrund des Sturzes weitere Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit eintraten und die Klägerin über einen Zeitraum von über drei Monaten nicht in der Lage war, gewohnten Tätigkeiten nachzugehen, ist zwischen den Parteien streitig.
6Die Klägerin hält die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,-- € für angemessen.
7Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß die von ihr begangene Unfallstelle — Fotoanlage B 1 (BI. 17 d. A.) = Anlage K 4 (BI. 26 d. A.) — nicht gefahrlos und frei von Mängeln gewesen sei. Der Zustand des Gehweges sei für sie nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Die Örtlichkeit auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks sei ihr nicht bekannt gewesen.
8Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Höhe den Betrag von 3.000,-- € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Die Höhendifferenz der Bodenplatte habe lediglich 2 — 5 cm betragen. Selbst nach der Darstellung der Klägerin liege kein verkehrswidriger Zustand vor. Da die Veränderungen im Plattenbereich — unstreitig — durch das Wurzelwerk des unmittelbar neben dem Gehweg befindlichen Baumes verursacht worden seien, hätte die Klägerin die Erhebung im Plattenbelag rechtzeitig erkennen können.
11Die Klägerin müsse sich jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß ein unterstelltes Verschulden auf ihrer, der Beklagtenseite, dahinter zurückzutreten habe.
12Das verlangte Schmerzensgeld sei zudem übersetzt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
14ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 9 a StrWG NW zu.
17Grundsätzlich ist der Straßenverkehrssicherungspflichtige gehalten, einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muß in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, VersR 1979, 1055). In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, daß eine Höhendifferenz bis zu 2 cm in aller Regel jedenfalls unschädlich ist (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412).
18Bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen o. ä. befindet oder in ruhiger Wohngegend oder gar ländlicher Umgebung (OLG Köln, 7 U 165/94, Urteil vom 22.12.1994).
19Nach den von den Parteien vorgelegten Fotos erscheint bereits zweifelhaft, ob ein verkehrswidriger Zustand nach den vorgenannten Grundsätzen anzunehmen ist. Es handelt sich nicht um die Erhebung einer einzelnen Bodenplatte, wobei dahinstehen kann, ob die Differenz der Kantenhöhe 5 — 7 cm beträgt oder nur 2 — 5 cm. Vielmehr befinden sich Unebenheiten im Bodenbereich, wodurch mehrere Platten betroffen sind. Die Veränderungen sind durch das Wurzelwerk des unmittelbaren neben dem Gehweg befindlichen Baumes verursacht worden. Der gesamte Unfallbereich befindet sich in einem ruhigen, wenn auch gehobenen Wohngebiet. Die Aufmerksamkeit des Fußgängers wird im Unfallbereich nicht etwa durch Schaufensteranlagen u. ä. abgelenkt.
20Selbst wenn ein verkehrswidriger Zustand anzunehmen wäre, müßte sich die Klägerin angesichts der bei normaler Benutzung des Gehwegs guten Erkennbarkeit der Unebenheiten im Gehwegbereich ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB), daß ein unterstelltes Verschulden der Beklagten dahinter zurückzutreten hätte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich das Unfallereignis vom 25.08.2003 gegen 16.00 Uhr ereignete. Für einen aufmerksamen Fußgänger war der gesamte Gehwegbereich deutlich erkennbar. Zudem muß mit Verwerfungen im Bereich von großen Bäumen wie vorliegend gerechnet werden.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 3.000,-- €.