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Landgericht Köln, 33 O 213/03

Datum:
10.02.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 213/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0210.33O213.03.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzens-

geld in Höhe von 4.000,- EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über

dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger 50 % sämtlicher Schäden aus dem Unfall vom 06.12.2002

zu ersetzen, soweit sie nach Klagezustellung entstehen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 %

und die Beklagte zu 43 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betra-ges abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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