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Landgericht Köln, 33 O 128/03

Datum:
03.02.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 128/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0203.33O128.03.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Zeichen

- es folgt eine Abbildung -

für A-Merchandising-Produkte, nämlich für T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirme, Bücher oder Postkarten zu benutzen,

b) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines auf den Vertrieb von A-Merchandising-Produkten, nämlich von T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Postern, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirmen, Büchern und/oder Postkarten gerichteten Geschäftsbetriebs der Kennzeichnung A-Shop zu bedienen,

c) im geschäftlichen Verkehr über das Internet folgende Produkte zum Verkauf anzubieten:

T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen und Schirme,

sofern diese mit einem oder beiden nachfolgend wiedergegebenen Zeichen gekennzeichnet sind:

- A

- es folgt eine Abbildung

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 vorgenommen hat, wobei Angaben bezüglich der Handlungen gem. Ziffer 1.a) nach Waren und Nettoumsätzen eines jeden Kalendervierteljahres aufzuschlüsseln sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 10.12.2002, durch die in Ziff. 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 2.9.2002 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar der Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung von 30.000,-- EUR, der Auskunftsanspruch gegen Sicherheitsleistung von 2.000,-- EUR und die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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