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I. Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben,
a) ein Motorenöl T Plus 5W-40 und/oder ein Motorenöl X Sport 15W-40 mit dem Hinweis:
"MB 229.1"
anzukündigen, wenn von dem betreffenden Hersteller für die solchermaßen beworbenen Motorenöle eine Freigabe nicht erteilt worden ist
und/oder
b) ein Motorenöl T 1 2 LTW OW-30 mit dem Hinweis:
"Freigegeben unter anderer Bezeichnung nach VW 503.00, 506.00, 506.01"7
anzukündigen, wenn der solchermaßen beworbene Schmierstoff unter der angegebenen Bezeichnung nicht zumindest eine Rebrandfreigabe vom Kraftfahrzeughersteller erhalten hat:
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II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2004 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sowie der Kosten darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
2Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen; die Beklagte betreibt den Handel mit Schmierstoffen. In einem Prospekt, der in Anlage 1 (BI. 1113 d.A.) wiedergegeben ist, bewarb sie mehrere Motoröle. Darunter befand sich das Öl „T Plus 5W-40", für das die Beklagte mit der Angabe „MB 229.1" warb. Den gleichen Zusatz verwendete sie auch für das Motoröl „X Sport 15 W-40".Das Öl „T1 2 LTW OW-30" schließlich bot sie mit der Angabe „Freigegeben unter anderer Bezeichnung nach VW 503.00, 506.00, 506.01" an.
3Die beiden erstgenannten Motoröle verfügen nicht über eine Freigabe durch Mercedes-Benz. Für das letztgenannte Öl gibt es bislang keine sogenannte Rebrandfrei-gabe durch VW. Eine Rebrandfreigabe ist die Freigabe eines Schmierstoffs, der schon unter anderer Bezeichnung vertrieben und auch freigegeben worden ist.
4Die Klägerin hält die angegriffene Werbung für irreführend i:S:v.‘§ 5 UWG, weil der Verkehr irrig davon ausgehe, die beworbenen Motoröle verfügten über eine (Rebrand:-) Freigabe. Diese Irreführung sei auch nicht nur unerheblich, denn im Falle eines schmierstoffbedingten Motorschadens könne ein langer Streit über die Geeig-netheit des Motoröls vermieden werden, wenn dieses vom Hersteller freigegeben sei. Mit dem Zahlungsantrag macht die Klägerin Abmahnkosten geltend.
5Die Klägerin beantragt,
6wie erkannt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, der Endverbraucher könne mit Bezeichnungen wie „T Plus 5W-40" nichts anfangen. Er wolle nur wissen, ob das Öl für sein Fahrzeug, z.B. der Marke Mercedes-Benz, verwendet werden dürfe. Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, es müsse ihr erlaubt sein, auf die Geeignetheit des Öls für Fahrzeuge dieser Marke durch den Zusatz „MB 229.1" aufmerksam zu machen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
12Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Werbung ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 II Nr. 1., 8 11 UWG zu.
13Die Werbung ist irreführend. Dass der Verkehr die von der Beklagten verwendeten Zusätze als Hinweis auf Herstellerfreigaben auffasst, ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf daher keiner näheren Begründung. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte für die angebotenen Motoröle bislang über keine Freigaben verfügt.
14Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch keineswegs gezwungen, die gewählten Bezeichnungen zu verwenden, um dem Verbraucher deutlich zu machen, für welche Fahrzeuge das jeweilige Öl geeignet ist. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Verbraucher, wie die Beklagte behauptet, mit Bezeichnungen wie „T Plus 5W-40" nichts anfangen können. Die Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, weiß aus eigener Anschauung, dass in den Betriebsanleitungen für Pkw regelmäßig angegeben ist, Welche Viskosität das zu verwende-ne Öl haben soll. Die Viskosität wiederum wird in Kürzeln wie „5W-40" ausgedrückt, so dass anhand dieses Kürzels sehr wohl das passende Öl gefunden werden kann.
15Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn die Beklagte beschränkt sich in ihrer Werbung nicht auf den Hinweis, das jeweilige Öl sei für Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers, z.B. Mercedes-Benz, .geeignet. Vielmehr behauptet sie darüber hinaus, der Hersteller habe das Öl auch freigegeben, was. in Wahrheit nicht der Fall ist. Die dadurch hervorgerufene Irreführung ist auch nicht nur unerheblich. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass es bei der Geltendmachung von Sachmängel- oder Garantieansprüchen des Verbrauchers gegen den Autohändler oder -hersteller zu Komplikationen kommen kann, wenn ein nicht freigegebenes Öl verwendet wird. Dies gilt — und das übersieht die Beklagte — selbst dann, wenn dieses Öl mit einem freigegebenen identisch sein sollte. Denn über die Frage der Identität kann es zum Streit kommen, der möglicherweise nur durch ein — teures — Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Ein solcher Streit wird hingegen vermieden, wenn eine (Rebrand-)Freigabe vorliegt, die die Identität feststellt.
16Aus diesem Grund kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, ob die von ihr verwendeten Öle unter anderer Bezeichnung eine Freigabe haben, oder andere ausgedrückt, ob sie mit freigegebenen Ölen stofflich identisch sind. Entscheidend ist, dass nur die (Rebrand-)Freigabe vermeidet, dass über diesen Punkt gestritten werden kann.
17Der Zahlungsanspruch rechtfertigt sich aus § 12 12 UWG.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
19Streitwert; 20.189 €