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Landgericht Köln, 28 O 289/04

Datum:
23.06.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 289/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0623.28O289.04.00
 
Tenor:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhand-lung

v e r b o t e n,

wörtlich oder sinngemäß

1. im Hinblick auf die Produkte der Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken N, X, T, O und M) den Begriff "Gen-Milch" zu verwenden, insbesondere in Form der nachfolgenden Äußerungen

a) "Gen-Milch, ... oder was?" und/oder

b) "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei?" und/oder

c) "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat" und/oder

d) "Alles Gen-Milch bei N- oder was?" und/oder

e) "Fehlen diese verbindlichen Schritte, kann der Verbraucher von N nichts erwarten außer viel heißer Luft und Gen-Milch" und/oder

f) "Zusammen mit Spitzenköchen fordert H von N keine Gen-Milch zu verwenden" und/oder

g) "Stoppt Gen-Milch von N" und/oder

h) "Gen-Milch: Hände weg!";

2. zu behaupten und/oder zu verbreiten, in den Produkten der Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken N X, T, Ound M) sei "Gentechnik" enthalten, insbesondere in Form der nachfolgenden Äußerungen

a) "So wird der Anbau von genmanipulierten Pflanzen weiter gefördert und die Gentechnik landet über den Milchreis oder den Joghurt auf dem Teller"und/oder

b) "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen nichts zu suchen hat";

3. zu behaupten und/oder zu verbreiten, im Hinblick auf die Verfügungsklägerin gebe es einen Skandal im Hinblick auf den Umgang mit gentech-nisch veränderten Lebens- bzw. Futtermitteln, wie insbesondere durch die nachfolgende Äußerung "Gen-Milch Skandal bei der N-Partei?"

II. die Öffentlichkeit aufzufordern, die Produkte der Verfügungsklägerin nicht zu erwer-ben, solange die Verfügungsklägerin nicht dafür garantiert, keine Milch von Tieren zu verwenden, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, insbe-sondere durch unmittelbares "Kennzeichnen" von Produkten der Verfügungsklägerin mit "Warnaufklebern", Banderolen oder sonstigen Hinweisen in Verkaufsstätten und in Form der nachfolgenden Aussagen

1. "Lassen Sie N wissen, daß Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat"

2. "Solange dies nicht garantiert wird, sollte jeder seinen Milchreis besser selber kochen."

3. "Die Verbraucher können N jetzt deutlich sagen, daß Gentechnik im Essen nichts zu suchen hat."

4. "Stoppt Gen-Milch von N"

5. "Gen-Milch: Hände weg!"

III. im Internet oder durch andere Medien einen animierten Zeichentrickfilm zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere zum Download anzubieten, der inhaltlich an die von der Verfügungsklägerin unter Mitwirkung von C und unter Ein-satz der von der Verfügungsklägerin entwickelten Zeichentrickfigur "Hungermännchen" sowie die sog. "Becher-Girls" betriebene Werbekampagne mit den Schlagworten "N-Partei" oder "Alles N oder was?" anknüpft und diese verunglimpft, insbesondere in Form des auf der Internetseite "www. derzeit verbreiteten Zeichentrickfilms.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 14% und der Verfü-gungsbeklagte zu 86%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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