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Landgericht Köln, 28 O 141/04

Datum:
21.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 141/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:0421.28O141.04.00
 
Tenor:

Den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Video- und/oder Bild- und/oder Ton-Aufnahmen des Verfügungsklägers die eigenen Aufnahmen der Verfügungsbeklagten von der Festnahme des Verfügungsklägers in Amsterdam, beginnend mit seiner Überwältigung durch die holländische Polizei bis zum Abführen des Verfügungsklägers aus dem Hotel, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Verfügungsklägers tragen der Verfügungskläger zu 80 %, die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt der Verfügungskläger zu 100 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt der Verfügungskläger zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 3) trägt der Verfügungskläger zu 75 %.

Im übrigen tragen die Verfügungsbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung wegen der Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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