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Landgericht Köln, 9 S 126/03

Datum:
20.08.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 126/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:0820.9S126.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 63 C 462/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.4.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (63 C 462/02) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird zur Zahlung von 485,80 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung des im Arbeitszimmer der im Erdgeschoss des Hauses J-Straße 48, ##### C gelegenen Wohnung vorhandenen Schimmel- und Feuchtigkeitsschadens oben und unten, unten in der Ecke der Außenwand zu der zum Hausflur gelegenen Wand und unten längs der zwischen diesen Zimmerecken liegenden Außenwand verurteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 
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