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Landgericht Köln, 31 O 349/03

Datum:
02.10.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 349/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1002.31O349.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten per Telefax Kontakt aufzunehmen und/oder an einer solchen Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder - soweit es sich um einen Gewerbetreibenden handelt - zu vermuten ist, wie nachstehend wiedergegeben:

[ Im Original folgt eine Abbildung des Telefax ]

wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass

- Telefax-Schreiben dieser Art ohne vorherige Zustimmung wiederholt an Verbraucher übermittelt wurden,

- die Entscheidungen der Verbraucher zu den gestellten Fragen nicht den politischen Funktionsträgern sowie Medien präsentiert wurden,

- ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender der Telefax-Schreiben wegen Zustellungsproblemen kurzfristig gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:

- für die Unterlassung: 10.000 EUR

- für die Kosten: 2.000 EUR.

 
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