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Landgericht Köln, 31 O 297/03

Datum:
11.09.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 297/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:0911.31O297.03.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) die Bezeichnung "F Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines Unternehmens, das solche Leistungen anbietet, zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der nachfolgend wiedergegebenen Internetseite:

- Es folgt eine vierseitige Darstellung der beanstandeten Internet-Seite. -

und/oder

b) die Bezeichnung "F" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines Unternehmens, das solche Leistungen anbietet, zu benutzen, insbesondere wenn dies in Form der Domainnamen "F.de", "F.net", "F.info", "F.org" und/oder "F.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "F Conference" und/oder "F Website" erfolgt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 30.12.2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.12.2002 begangen hat, wobei die Umsätze sowie Umfang und Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des Firmenbestandteils "U" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB ####1) einzuwilligen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- hinsichtlich der Unterlassung 200.000 €,

- hinsichtlich der Auskunft 10.000 €,

- hinsichtlich der Kosten 22.000 €.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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