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Landgericht Köln, 28 O 706/02

Datum:
26.11.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 706/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1126.28O706.02.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß insbesondere in dem Internetportal "www.n" die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:

"Wegen privater Insolvenz sofort und zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3 x wert !!!"

soweit sich diese Behauptung auf den Kläger bezieht, insbesondere wenn er als Verfasser der Aussage genannt oder dargestellt wird und/oder soweit eine seiner Telefonnummern (#####/####; #####/####) mitangegeben wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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