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Landgericht Köln, 26 O 14/03

Datum:
12.11.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 14/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1112.26O14.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu verhängen gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in bezug auf Depotverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Stückelose Übertragung von Wertpapieren (Preise pro Posten inkl. 16 % MwSt):

a) bei Girosammelverwahrung

- an in- u. ausländ. KI's (17,98 EUR)

- innerh. d. eig. Instituts (4,64 EUR)

b) Einzel- / Sonderverwahrung

- an in- u. ausländ. KI's (23,78 EUR)

- innerh. d. eig. Instituts (7,54 EUR)

c) Wertpapierrechnung

- an in- u. ausländ. KI's (17,98 EUR)

+ fremde Kosten (nur bei US- und GB-Domestic-

stücken)

- innerh. d. eig. Instituts (4,64 EUR).

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten, welche der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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