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Landgericht Köln, 26 O 100/02

Datum:
11.06.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 100/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:0611.26O100.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gerichtfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes,ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu verhängen gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu un-terlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Giro-verträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Entgelt bei der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung als Schadenersatz in der Form der nachfolgenden Schreiben

- es folgen Abbildungen -

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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