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Landgericht Köln, 24 O 497/01

Datum:
22.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 497/01
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1222.24O497.01.00
 
Tenor:

Es wird unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 21,73 % desjenigen Schadens zu ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte die Ausfallversicherung für die Fußball WM 2002 in Japan / Korea, VS-Nr. ########-####-1, und -2 mit Schreiben vom 10.10.2001 gekündigt hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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