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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin ist seit den siebziger Jahren Pächterin mehrerer Grundstücksparzellen auf dem Gelände I-Pfad in L (Pachtvertrag GA Bl. 9 ff.). Grundstückseigentümerin ist Frau I. Auf dem Grundstück befinden sich eine Vielzahl von Häusern, die nach dem 2. Weltkrieg als Behelfsheime ohne Anschluß an die Kanalisation errichtet wurden und ursprünglich lediglich für eine Nutzung in der Übergangszeit bestimmt waren. Die Klägerin besitzt sieben Häuser, für die bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsscheine GA Bl. 17/18, Anträge Bl. 19/20) bestand; auf den Versicherungsvertrag waren die VGB 88 anwendbar.
3Da die auf dem Grundstück befindlichen Häuser nicht über Baugenehmigungen zum Zwecke des Dauerwohnens verfügen und zudem kein Bebauungsplan existiert, erläßt die Stadt Köln seit Ende der Neunziger Jahre im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Konzepts zur Gleichbehandlung der Baurechtsverstöße Ordnungsverfügungen, sobald ein Mieter aus den Häusern auszieht, und versiegelt diese sodann. Ob künftig ein Bebauungsplan erlassen oder der Abriß der Häuser angeordnet werden wird, steht derzeit nicht fest.
4Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines Brandschadens am 07.10.2000 an den ihr gehörenden Häusern Nr. 51 und 51a in Anspruch. Haus Nr. 51 war zuvor am 14.06.2000 (vgl. Ordnungsverfügung vom 25.07.2000, GA Bl. 24), Haus Nr. 51 a bereits am 15.09.1999 stillgelegt worden (vgl. Schreiben der Stadt Köln GA Bl. 89/90). Die Stilllegung hatte die Klägerin der Beklagten nicht angezeigt.
5Die anläßlich des Brandes hinzugerufene Kriminalpolizei (Polizeibericht GA Bl. 72 ff.) stellte fest, daß es nur innerhalb der Häuser gebrannt habe. Die Terassentür von Haus Nr. 51 habe offen gestanden, sie sei mit einem Backstein offengehalten worden. Die Terassentürscheibe habe zudem Rußbeschlag von außen aufgewiesen, sie müsse deshalb bei dem Brand offen gestanden haben. In Haus Nr. 51 a sei ein Fenster aus dem Rahmen genommen gewesen, das im Flur gelegen habe; ein weiteres Fenster sei lediglich angelehnt gewesen. Einbruchsspuren seien nicht vorhanden gewesen, so daß die Täter durch die offenstehende Terassentür bzw. das angelehnte oder das fehlende Fenster ins Haus gelangt sein müßten.
6Am 16.10.2000 meldete die Klägerin dem Versicherungsvermittler der Beklagten, dem Zeugen T, beide Schäden (telefonische Schadensanzeige GA Bl. 70).
7Mit Schreiben vom 18.12.2000, GA Bl. 53, lehnte die Beklagte eine Zahlung der von der Klägerin für die Häuser begehrten Entschädigung ab, da diese sie nicht über deren Leerstand und die damit verbundene Gefahrerhöhung informiert habe, und kündigte gleichzeitig den Versicherungsvertrag.
8Laut Gutachten GA Bl. 25 ff. und 42 ff. sind für die Wiederherstellung beider Häuser Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 38.551,34 EUR erforderlich, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ersetzt verlangt.
9Die Klägerin behauptet, der Generalvertreter der Beklagten, der Zeuge T, zu dem sie ein freundschaftliches Verhältnis unterhalte und der sie regelmäßig besuche, habe den Zustand der Häuser Nr. 51 und 51a seit deren Stilllegung gekannt; auch sei ihm der Erlass der Stilllegungsverfügungen bekannt gewesen. Im Jahr 2000 habe man sich fast wöchentlich besucht, der Zeuge sei über ihre Verhältnisse informiert gewesen, habe insbesondere die Häuser und Pachtverträge gekannt. Er habe jedoch weder seine Informationen über den Leerstand weitergeleitet noch sie darüber informiert, daß sie dies der Beklagten melden und sonst mit versicherungsvertraglichen Konsequenzen rechnen müsse. Sie ist insoweit der Ansicht, die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Generalvertreters zurechnen lassen, so daß sie sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Anzeige einer etwaigen Gefahrerhöhung berufen könne.
10Die Anwesen seien nach der Stilllegung auch nicht verwahrlost gewesen, so daß eine Gefahrerhöhung schon nicht vorliege und es auch an einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch sie fehle: Sie hätte sich um die Pflege des Gartens und ein gepflegtes Erscheinungsbild der Häuser gekümmert. Das Haus Nr. 51 a habe sie im Mai 2000 zum Zwecke der Dachreparatur betreten und deshalb unstreitig eine Strafe von 3.000,- DM wegen Siegelbruchs zahlen müssen. Danach sei das Haus wieder ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Des weiteren seien nicht nur beide Häuser ordnungsgemäß verschlossen gewesen, sondern habe ihr Nachbar Stegh-Severyn kurz vor dem streitgegenständlichen Schadensfall auf ihre Bitte hin sogar noch ein neues Schloß an dem das Gelände umgebenden Zaun angebracht.
11Sie ist der Ansicht, zur Geltendmachung der Versicherungsleistung auch aktiv legitimiert zu sein, da es sich bei den Behelfsbauten um zeitlich begrenzte Nutzbauten und damit um Scheinbestandteile nach § 95 BGB, nicht um Grundstücksbestandteile handele. Sollten die Bauten Grundstücksbestandteile darstellen, sei die Entschädigung jedenfalls an die Eigentümerin, Frau I, zu leisten.
12Die Klägerin beantragt,
13Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie beruft sich zunächst auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls:
17So habe die Terassentür des Hauses Nr. 51 von Mai 2000 bis zum streitgegenständlichen Schadensfall, d.h. sechs Monate, offen gestanden. Unstreitig habe die Klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.11.2000 angegeben, das Haus zuletzt im Mai 2000 betreten zu haben. Daß die Tür zum Zeitpunkt des Brandes offen gestanden habe, ergebe sich aus dem Polizeibericht.
18Im Haus Nr. 51a habe ein Fenster gefehlt, ein anderes sei lediglich angelehnt gewesen. Das Grundstück sei zudem verwildert, die vor den Häusern befindlichen Betonflächen von Disteln und Unkraut überwuchert; die Klägerin habe das Grundstück verwahrlosen lassen. Die ebenerdig gelegenen Häuser seien unstreitig vom Nachbargrundstück aus nicht einsehbar, auch habe keiner der Nachbarn den Brand bemerkt. Ein solcher Zustand habe Unbefugte förmlich dazu eingeladen, in den Häusern zu kokeln.
19Auch aufgrund seitens der Klägerin nicht angezeigter Gefahrerhöhung sei sie gemäß §§ 10 Abs. 2, 3a VGB 88 in Verbindung mit 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Der Leerstand der Häuser bzw. die Stilllegungsverfügungen seien ihr nicht angezeigt worden; auch der Zeuge T habe hiervon nichts gewußt. Ein vertrauliches Verhältnis der Klägerin mit dem Zeugen habe nicht bestanden; dieser habe die Klägerin vielmehr lediglich zweimal jährlich aufgesucht. Während des Leerstands sei er nicht an den Häusern gewesen; dort habe er sich vielmehr nur eingefunden, wenn es Schadensfälle gegeben habe.
20Sie sei darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung seitens der Klägerin nach §§ 20, 21 VGB 88 leistungsfrei, da diese den Zeugen T gebeten habe, gegenüber der Beklagten zu bekunden, daß er den Zustand der Häuser vor dem Brand gekannt habe.
21Eine Neuwertspitze könne nach §§ 15 Abs. 4 S. 1 VGB 88 in Verbindung mit 97 VVG erst verlangt werden, wenn die Klägerin den Wiederaufbau der Häuser bewerkstelligt oder gesichert habe; hierzu sei jedoch bisher nichts vorgetragen. Da bisher nicht sichergestellt sei, daß die Stadt Köln Baugenehmigungen für die Häuser erteilen werde, könne die Klägerin nur den Ersatz des gemeinen Wertes verlangen.
22Die Klägerin beruft sich schließlich auf ein Gutachten des Sachverständigen F , GA Bl. 101 ff., nach dem der Zeitwertschaden für beide Häuser lediglich 21.344,- DM betrage, die Abbruch- und Aufräumkosten seien mit 232 DM anzusetzen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.01.2002, GA Bl. 113 ff., durch Vernehmung des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2003, GA Bl. 135 ff., verwiesen.
24Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26Die zulässige Klage ist unbegründet; die Beklagte ist nach Überzeugung der Kammer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin gemäß § 61 VVG leistungsfrei:
27Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem dieser wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens muß dabei offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich Geübte in Betracht zu ziehen. Außerdem muß der Eintritt des Versicherungsfalls mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte (vgl. zu allem Prölss/Martin - § 61 VVG Rn. 11 m.w.N.). Grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann auch in einem Unterlassen bestehen (vgl. u.a. BGH, VersR 1992, 1087; OLG Hamm, VersR 1989, 1083), wobei hinsichtlich des Unterlassens ausreichender Sicherheitsvorkehrungen der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit gegenüber den unter Versicherungsschutz gestellten Verfahren deutlich unterschritten worden sein muß (BGH, VersR 1997, 613; OLG Köln, VersR 1990, 383).
28Bei einer Wohngebäudeversicherung sind nach Auffassung der Kammer insoweit zumindest Vorkehrungen gegen unbefugtes Betreten des versicherten Objekts erforderlich; entsprechende Sicherungsmaßnahmen hat die Klägerin hier in erheblichem Maße nicht getroffen. Nach den Feststellungen im Polizeibericht ist davon auszugehen, daß sie die Terassentür des Hauses Nr. 51 offenstehen ließ bzw. das lediglich angelehnte Fenster des Hauses Nr. 51a nicht ordnungsgemäß verriegelt, weiter das in diesem Haus fehlende Fenster nicht ersetzt und so den Tätern einen Zutritt in die Häuser und damit die Brandlegung ermöglicht hat.
29Das Unterlassen ausreichender Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugtes Betreten seitens der Klägerin ergibt sich auch daraus, daß eine regelmäßige Kontrolle der Häuser durch diese augenscheinlich nicht statt fand, selbst wenn sie gelegentlich Gartenarbeiten auf dem Grundstück vorgenommen haben mag. Ansonsten hätte der Klägerin nach Überzeugung der Kammer die über einen Zeitraum von einem halben Jahr offenstehende Terassentür auffallen müssen. Daß dies nicht der Fall war, spricht ebenfalls dafür, daß sie sich um den Zustand der Häuser nicht ausreichend gekümmert hat (möglicherweise auch angesichts des Umstands, daß zur Zeit noch nicht feststeht, ob seitens der Stadt Köln nicht ohnehin der Abriß der Gebäude angeordnet werden wird). Auch daß das im Haus Nr. 51 a fehlende Fenster laut Polizeibericht im Flur lag, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, daß dieses nicht erst seit dem Schadenstag, sondern schon seit einem früheren Zeitpunkt fehlte.
30Angesichts des Leerstands der Häuser, der zudem in der Nachbarschaft u.a. aus Presseberichten bekannt war, sowie deren ebenfalls bekannter teilweiser Versiegelung hätte die Klägerin jedoch gerade besondere Sicherungsmaßnahmen treffen müssen; zumindest hätte sie dafür sorgen müssen, daß die Zugangsöffnungen ihrer Häuser ordnungsgemäß verschlossen waren, und dies regelmäßig überprüfen müssen. Indem die Häuser nicht einmal ordnungsgemäß verschlossen waren, hat die Klägerin deutlich das Maß an Sicherungsvorkehrungen unterschritten, was angesichts des Zustands der Häuser, deren Lage sowie der in der Umgebung bekannten Versiegelung erforderlich gewesen wäre.
31Selbst wenn der Zustand der Häuser in der Nachbarschaft dabei ohnehin bekannt war und die Häuser schon deshalb für Obdachlose, Vandalen, Brandstifter pp. einen besonderen Anziehungspunkt darstellten, hätten verschlossene Fenster und Türen Dritten nach außen zumindest den Eindruck vermittelt, daß regelmäßig nach dem Haus gesehen werde. Insbesondere das fehlende Fenster vermittelte stattdessen den Eindruck, daß das Haus nicht nur unbewohnt, sondern sein Zustand den Besitzern auch gleichgültig sei und man sich - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, daß die Häuser von den Nachbargrundstücken aus nicht einsehbar waren - dort ungestört zu schaffen machen könne. Das Offenlassen von Fenster im Erdgeschoß in normaler Höhe stellt ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar (LG München, VersR 1989, 740).
32Wären die Häuser ordnungsgemäß verschlossen gewesen, hätten Unbefugte sich zudem gewaltsam Einlaß verschaffen müssen, was eine Brandlegung in den Häusern erheblich erschwert hätte. Daß die Täter sich unbeobachtet glaubten, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß die Terassentür des Hauses Nr. 51a zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei mit einem Backstein offengehalten war, wohl in der Hoffnung, sich später erneut mühelos Zutriff verschaffen zu können (sofern das Objekt nicht schon vor dem streitgegenständlichen Brand von Unbefugten betreten worden und der Backstein bereits zu diesem Zeitpunkt angebracht worden war).
33Daß sie kurz vor dem streitgegenständlichen Schadensfall ihren Nachbarn T1 noch gebeten hatte, daß Schloß an dem das Grundstück umgebenden, 2 m hohen Metallzaun auszutauschen, kann sie vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entlasten, da der Zaun, der überklettert werden konnte, laut Polizeibericht kein wirkliches Hindernis darstellte.
34Durch das grob fahrlässige Verhalten der Klägerin wurde der Versicherungsfall auch kausal herbeigeführt. Den Feststellungen im Polizeibericht, insbesondere hinsichtlich des Fehlens von Einbruchsspuren, ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten; es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß die Täter durch die bei dem letzten Besuch des Hauses Nr. 51 im Mai 2000 durch die Klägerin nicht wieder verschlossene Terassentür ins Haus gelangt sind. Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten, sie habe die Tür nach ihrem letzten Besuch im Mai 2000 nicht wieder verschlossen, lediglich unsubstantiiert bestritten. Ihr Vorbringen, nach Erbrechen des Siegels die Tür des betreffenden Hauses wieder verschlossen zu haben, bezieht sich auf Haus Nr. 51 a. Bei diesem gelangten die Täter jedoch entweder durch das nur angelehnte oder durch das fehlende Fenster ins Haus.
35Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Die mit einem Offenstehenlassen der Tür bzw. des Fensters verbundenen Gefahren mußten sich der Klägerin unabweisbar aufdrängen und waren nach Auffassung der Kammer so groß, daß es sich geradezu als selbstverständlich gebot, die Häuser gegen das Eindringen Unbefugter zu sichern.
36Ob das Leerstehenlassen der Häuser durch die Klägerin eine willkürliche Gefahrerhöhung darstellt, wie von der Beklagten vorgetragen, kann deshalb ebenso wie die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung der Entschädigung überhaupt aktiv legitimiert war, dahingestellt bleiben.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 709 ZPO.
38Landgericht, 24. Zivilkammer