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Landgericht Köln, 24 O 196/02

Datum:
13.11.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 196/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1113.24O196.02.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.157,21 EUR (= 17.909,95 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferinnen zu jeweils 22 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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