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1.Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
2.Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mittlerweile alleine klagt.
3Die Sozietät, der der Kläger zu 2) angehört, erbrachte bis ca. 1999 ständig anwaltliche Dienstleistungen für die Beklagte. Anfang Mai 1999 kündigte die Beklagte alle Mandate gegenüber der Sozietät.
4Die Parteien führen einen Parallelprozeß (LG Köln, Az.: 20 O 348/99), der mittlerweile beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Es handelt sich um eine Vollstreckungsgegenklage gegen die in der Widerklage bezeichneten vollstreckbaren Urkunden.
5Der Kläger zu 2) ließ sich zur Absicherung seiner Honorarforderungen von der Beklagten am 27.07.1998 die in den Widerklageanträgen bezeichneten vollstreckbaren Urkunden über je 50.000,- DM bestellen (UR-NR.des Notars C4: #####/####bzw. #####/####).
6Mit der jetzigen Klage macht der Kläger zu 2) Rechtsanwaltshonoraransprüche aus folgenden sechs Angelegenheiten geltend:
7zu 1. A1 AG Köln:
9Der Kläger zu 2) wurde am 23.09.1997 von der Beklagten beauftragt. Er behauptet, es sei dabei um eine gütliche Einigung mit der A1 bezüglich der bestehenden Darlehensverbindlichkeit der Beklagten gegangen.
10Die Beklagte hatte Schwierigkeiten mit der A1. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich auf 1.200.000,- DM. Die Bank war als Grundbuchgläubigerin sowohl in das Grundbuch des Firmengrundstücks als auch zweier in ihrem Eigentum stehenden Häuser eingetragen.
11Sie sei nicht in der Lage, die Darlehensraten und Zinszahlungen pünktlich zu leisten. Die Bank drohe deshalb mit Zwangsversteigerung der Objekte.
12scheiterten.
13Die A1 kündigte am 26.11.1997 sämtliche Darlehen gekündigt und diese zum 31.12.1997 über eine Gesamtsumme von 1.256.329,24 DM fällig gestellt. Dabei habe es sich um eine vorsorgliche Kündigung gehandelt, da die Kündigung vom Januar 1997 trotz des Stillhalteabkommens nie zurückgenommen worden sei.
14zu 2.: A2:
15Der Kläger zu 2) wurde im März 1998 von der Beklagte beauftragt, mit der A2 zu verhandeln, nachdem Gespräche mit der Sparkasse O gescheitert waren. Der Kläger zu 2) sieht diese Gespräche und die Verhandlungen mit der A2 als eine Angelegenheit an.
16Ziel sei es gewesen, von der A2 einen Kredit in Höhe von 5.800.000 DM zu bekommen. Die Gespräche entwickelten sich zunächst positiv. Die A2 fertigte einen unterschriftsreifen Darlehensvertrag.
17Nachdem die Beklagte diesen bereits unterschrieben hatten, trat die A2 dann aber am letzten Donnerstag vor dem Osterwochenende 1998 von dem Vertragsabschluß zurückgetreten.
18Hintergrund war nach Behauptung des Klägers zu 2) das unzuverlässige Zahlungsverhalten der Beklagten.
19Zu 3. A3-Bank:
20Nach Scheitern der Verhandlungen mit der Sparkasse O und der A2 habe die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Westfälischen Hypothekenbank nicht mehr erbringen können.
21Der Kläger zu 2) behauptet, er sei deshalb beauftragt worden, mit der Bank über eine Fortsetzung des Darlehensvertrages über eine Darlehenssumme von 3.400.000,- DM zu neuen Konditionen zu verhandeln.
22Der Kläger zu 2) sei auch entsprechend tätig geworden. Mit Schreiben vom 17.11.1998 habe die Bank mitgeteilt, dass das Darlehen in Höhe von 3.400.000,- DM ab dem 01.12.1998 zu einem auf 5.75% per anno reduzierten Zinssatz weiter gewährt werde.
23Ein entsprechender Darlehensvertrag sei zwischen der Bank und der Beklagten geschlossen worden.
24Der Kläger zu 2) behauptet zu der Widerklage:
25Die Beklagte könne selber leicht feststellen, welche Mieten nicht an sie sondern an der Kläger zu 2) ausbezahlt worden seien. Einen Auskunftsanspruch habe sie deshalb nicht.
26Der Kläger zu 2) konnte –unstreitig- lediglich 2.626,73 EUR vollstrecken. Diese Summe stehe ihm auch zu.
27Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass dem Kläger zu 2) nicht mehr als die eingeklagten Honoraransprüche zustünden.
28Alle Ansprüche aus weiteren Mandatsverhältnissen mit der Beklagten seien verjährt. Aus diesem Grund sei auch die Klageforderung im Vergleich zu der Forderung aus dem Mahnbescheid reduziert worden.
29Der Kläger zu 2) beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.117,20 EUR nebst 4% seit 15.10.1999 und ab dem 01.05.2000 2,47% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Widerklagend beantragt sie,
34den Kläger zu1) und den Kläger zu 2)
35und Drittwiderklagend,
36die Rechtsanwaltssozietät C2, C4 & C, deren Gesellschafter derzeit sind: Herr Rechtsanwalt C2, Herr Rechtsanwalt C4, Frau Rechtsanwältin C und Herr T, C-Straße, 50996 Köln,
371. zu verurteilen,
38a) der Beklagten und Widerklägerin gegenüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen im Wege der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars C4 vom 27.07.1998, UR-Nr.: #####/####, vereinnahmten Gelder,
39b) an die Beklagte und Widerklägerin einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2000 zu zahlen;
402. festzustellen, dass der Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten und Widerklägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die von beiden Widerbeklagten und von der Drittwiderbeklagten aus der vorgenannten Notarurkunde vom 27.03.1998 sowie aus der weiteren vollstreckbaren Urkunde des Notars C4 vom 27.03.1998, UR-Nr.: #####/####durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden;
413. festzustellen, dass den Widerbeklagten zu 1) und zu 2) und der Drittwiderbeklagten (auch) keine den Klagebetrag von EUR 40.117,20 übersteigende Honoraransprüche gegenüber der Beklagten und Widerklägerin zustehen.
42Der Kläger zu 2) beantragt,
43die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.
44Die Beklagte nimmt hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage Bezug auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung in dem Parallelprozeß vor dem Landgericht Köln, Az.: 20 O 348/99.
45Die mit der Widerklage und Drittwiderklagte verfolgten Ansprüche seien größtenteils schon vor dem Oberlandesgericht Köln geltend gemacht worden. Das Oberlandesgericht habe diese Klageerweiterung aber als nicht sachdienlich zurückgewiesen.
46Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Bestellung verstoße gegen § 138 und § 826 BGB. Jedenfalls habe die Beklagte ihre damalige Willenserklärung gemäß § 123 BGB angefochten.
47Sie behauptet hierzu: Der Kläger zu 2) sei Ehrenberufler, der sehr zurückhaltend sein müsse, wenn es darum gehe, sich Sicherheiten für Honoraransprüche geben zu lassen. Der Kläger zu 2) habe dagegen das Vertrauen der Beklagten in ihn ausgenutzt und sie nicht im geringsten über die aus den vollstreckbaren Urkunden für sie resultierenden Risiken aufgeklärt. Er habe vielmehr erklärt, es gehe nur um die Absicherung der Gebühren. Auch der Notar habe insoweit nicht belehrt.
48Außerdem sei die Schaffung der sofort vollstreckbaren Urkunden für die Beklagte so unvernünftig gewesen, dass der Kläger zu 2) sie davon hätte abhalten müssen. Dies ergebe sich aus ihrer damaligen wirtschaftlichen Situation.
49Schließlich habe der Kläger zu 2) Parteiverrat begangen, als er die Beklagte veranlaßte, ihm die vollstreckbaren Urkunden zu bestellen.
50Die Beklagte könne die Urkunden auch anfechten, da diese der Absicherung eines Erfolgshonorars dienten.
51Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden wurde unstreitig im Mai 1999 eingeleitet. Im Juni 1999 wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber den Mietern des Gewerbeobjektes L-Straße erwirkt.
52Dagegen wendete sich die Beklagte im dem angesprochenen Parallelprozeß (20 O 348/99) mit einer Vollstreckungsgegenklage.
53Der Kläger zu 2) habe durch die vollstreckbaren Urkunden eine pVV des Anwaltsvertrages und eine unerlaubte Handlung und sei deshalb, ebenso wie die Drittwiderbeklagte, schadensersatzpflichtig.
54Der unmittelbare Schaden bestehe in den an den Kläger und nicht an die Beklagte bezahlten Mieten aus dem Objekt L-Straße.
55Schadensposition sei aber hauptsächlich, dass die Beklagte das Objekt L-Straße verloren habe. Weil sie die Mieten nicht mehr bekam, die an den Kläger zu 2) gingen, habe sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Westfälischen Hypothekenbank nicht mehr erfüllen können. Diese habe das Objekt zwangsversteigern lassen. Dabei sei nur 50% des tatsächlichen Wertes erzielt worden.
56Der Widerklageantrag zu 3. begründe sich damit, dass der Kläger zu 2) sich zuvor - unstreitig - einer höheren Forderung berühmt habe.
57Die Akte LG Köln 20 O 348/99 war zu Informationszwecken beigezogen.
58Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die Widerklage bzw. Drittwiderklage ist unbegründet bzw. unzulässig.
61Die Beklagte hat zunächst keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Gelder, wie sie es mit ihrem Antrag 1 a) begehrt.
62Ein Auskunftsanspruch ergibt sich hier nicht aus einer speziellen gesetzlichen Regelung. Er kann demnach nur auf § 242 BGB gestützt werden. Danach ist eine Pflicht zur Auskunftserteilung dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Unsicherheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1990, 1358; NJW-RR 1992, 1073).
63Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf die Auskunft des Klägers zu 2) angewiesen wäre. Sie kann sich die begehrten Informationen mit zumutbarem Aufwand selber beschaffen.
64Die Beklagte war die Vermieterin des Objektes L-Straße. Lediglich und ausschließlich hinsichtlich dieses Objektes wurden Mieten durch den Kläger zu 2) gepfändet.
65Daraus ergibt sich, dass es der Beklagten anhand ihrer Buchhaltung ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, selber herauszufinden, welche Mieten in welchem Monat hinsichtlich welchen Mieters nicht an sie ausbezahlt wurden sondern an den Kläger zu 2).
66Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass auch der Antrag zu 1 b) unbegründet ist.
67Der Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig.
68Die Beklagte hat kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungsklage. Denn eine Leistungsklage ist rechtsschutzintensiver als eine Feststellungsklage. Das für die Zulässigkeit nötige Feststellungsinteresse fehlt deshalb, wenn bei Antragsstellung eine Leistungsklage möglich ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Feststellungsantrag sich auf einen Schaden bezieht und dieser Schaden bereits bezifferbar ist (BGH NJW 1984, 1552, 1554).
69Dies gilt zunächst für den von der Beklagten als "unmittelbar" bezeichneten Schaden in Gestalt der an den Kläger zu 2) aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geflossenen Mietzahlungen aus dem Objekt L-Straße.
70Wie schon zu dem Antrag zu 1) ausgeführt, ist die Beklagte in der Lage, festzustellen, welche Mieten nicht an sie, sondern an den Kläger zu 2) ausbezahlt wurden.
71Diese Überlegung gilt auch für den übrigen geltend gemachten Schaden.
72Das Objekt L-Straße wurde bereits zwangsversteigert. Der Schaden aus dieser Zwangsversteigerung beläuft sich für die Beklagte aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Objektes und dem nach der Vollstreckung an sie ausgekehrten Betrag. Diesen Betrag kann die Beklagte mit zumutbarem Aufwand beziffern.
73Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet, denn es ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagten durch die Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers zu 2) kausal ein Schaden entstanden ist.
74Eine Abweisung des Antrages als unbegründet ist möglich, obwohl er bereits unzulässig ist. In den Fällen fehlenden Feststellungsinteresses gilt der grundsätzliche prozessuale Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht (BGH NJW 1987, 2808; 1989, 2616).
75Die Beklagte trägt vor, aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers habe sie das Objekt L-Straße verloren. Die A3-Bank habe aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des Objektes zunächst die Zwangsverwaltung erwirkt und es dann zwangsversteigern lassen.
76Dieser Vortrag ist unschlüssig.
77Der Kläger zu 2) hat im Juni 1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der an die Beklagte zu entrichtenden Mietzahlungen des Objektes L-Straße erwirkt. Unstreitig hat er daraus 2.626,73 € erhalten.
78Die Beklagte war in diesem Zeitraum demgegenüber mit Verbindlichkeiten in der Höhe von mehreren Millionen DM belastet.
79Die A1 hatte bereits am 27.11.1997 alle Darlehensverträge mit der Beklagten gekündigt. Diese beliefen sich auf eine Darlehenssumme von 1.256.329,24 DM.
80Bei der Westfälischen Hypothekenbank hatte die Beklagte einen Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 3.400.000,- DM abgeschlossen.
81Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wie bei dieser gegebenen und von den Gläubigern über längere Zeit tolerierten Schuldenlast, ein vergleichsweise unerheblicher Betrag von unter 3.000,- € die Zwangsversteigerung initiiert haben soll.
82Es erscheint sehr viel naheliegender, dass die Geduld der Gläubiger erschöpft war und diese in jedem Fall, auch ohne den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Klägers zu 2), Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätten.
83Die Beklagte trägt nicht substantiiert zu weiteren Schäden vor, die ihr aus den Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers zu 2) entstanden seien.
84Der Widerklageantrag zu 3) ist unzulässig.
85Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.
86Der Kläger zu 2) hat erklärt, dass ihm keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, da Ansprüche aus früheren Mandaten verjährt sind.
87Aus diesem Grund hat er auch die Klageforderung im Verhältnis zu der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung reduziert.
88Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1 1. Halbsatz, 709 ZPO.
89Streitwert: 32.588,02 € (Antrag zu 1: 10.000,- €, Antrag zu 2: 20.000,- €, Antrag zu 3: 2.588,02 €)