Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Köln - Vollstreckungsgericht -
vom 18.03.2003 - Aktenzeichen: 286 M 2065/02 - wird
auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
2Über das Vermögen des Schuldners war am 03.12.1999 das Regelinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden (Aktenzeichen: 73 IN 163/99); nachdem die Schlußverteilung vollzogen worden war, ist das Verfahren gemäß Beschluß vom 16.07.2002 aufgehoben worden. Im Schlußtermin vom 12.03.2001 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach Ablauf von 7 Jahren
3angekündigt worden.
4Die Gläubigerin betreibt die Herausgabevollstreckung gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2001 - Aktenzeichen:
5145 C 46/01 -. Danach hat der Schuldner diverse Möbel an die Gläubigerin herauszugeben, die er im Februar 1999 bei der Gläubigerin gekauft hatte, wobei sich die
6Gläubigerin das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte. Der Kaufpreis ist bis auf eine geringe Teilzahlung nicht geleistet.
7Unter dem 26.09.2002 hat der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei nach § 89 InsO unzulässig.
8Mit Beschluß vom 18.03.2003 hat der Amtsrichter die Erinnerung kostenpflichtig
9zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Bevollmächtigten des Schuldners am 26.03.2003 zugestellt worden.
10Mit seiner am 09.04.2003 eingegangenen Beschwerde vom selben Tag begehrt er die Aufhebung. Er hält das Insolvenzgericht für zuständig und meint, die Zwangsvollstreckung werde im wesentlichen ins Leere gehen, weil der Schuldner nach diversen
11Umzügen und dem natürlichen Verschleiß der Möbel kaum noch im Besitz eines der Gegenstände sei.
12Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
13Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar zulässig (§§ 793, 567 ff ZPO), führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
14Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen.
15Die Entscheidung hat das nach § 802 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht getroffen.
16Zwar sieht § 89 Abs. 3 InsO vor, dass über Einwendungen, die aufgrund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, das
17Insolvenzgericht entscheidet. § 89 Abs. 1 und 2 InsO befaßt sich aber nur mit dem Vollstreckungsverbot für einzelne Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Mit dem Beschluß vom 16.07.2002 war das Insolvenzverfahren im vorliegenden Verfahren jedoch aufgehoben und der Schuldner hat seine Erinnerung erst am 26.09.2002 eingelegt.
18Während des anschließend laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens greift die
19Vorschrift des § 294 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenz-
20gläubiger in das Vermögen des Schuldners auch während der Laufzeit der
21Abtretungserklärung nicht zulässig sind. Eine dem § 89 Abs. 3 InsO entsprechende Zuständigkeitsvorschrift enthält § 294 InsO nicht.
22Es ist umstritten, ob § 89 Abs. 3 InsO während der Wohlverhaltensperiode analoge Anwendungen finden soll. Hierfür hat sich Ahrens ausgesprochen (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 294 Rd. Nr. 25). Er hat als Gründe
23angeführt, das Insolvenzgericht verfüge über die größere Sachnähe, die sowohl
24während des laufenden Insolvenzverfahrens wie auch für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von Bedeutung sei; außerdem habe der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitsbestimmung in § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 InsO, wonach das Insolvenzgericht selbst über die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften für das Arbeitseinkommen im Restschuldbefreiungsverfahren zu entschei-
25den hat, die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen beim Insolvenzgericht bestätigt.
26Demgegenüber hält Vallender (in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 294 Rd. Nr. 15) mangels einer der Vorschrift des § 89 Abs. 3 InsO entsprechenden Regelung im Restschuldbefreiungsverfahren das Vollstreckungsgericht für zuständig.
27Ehricke (in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III 2003, § 294 Rd. Nr. 38 ff.) verneint eine analoge Anwendung, weil die Zuständigkeitsregel des § 89 Abs. 3 InsO vom Gesetzgeber ausdrücklich auf die Dauer des Insolvenzverfahrens
28beschränkt worden sei.
29Die Kammer teilt die letztgenannten Auffassungen. Grundsätzlich muß angesichts des Fehlens einer dem § 89 Abs. 3 InsO entsprechenden Zuständigkeitsregelung im § 294 InsO davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens nicht begründen wollte, weil nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder die allgemeine
30Zuständigkeitsregel des § 802 ZPO greifen sollte. Andernfalls hätte es nahe gelegen, die Zuständigkeit wie in § 89 Abs. 3 InsO auch im Rahmen des § 294 InsO für das Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen. Nur für den Fall einer Regelungslücke darf aber eine analoge Anwendung herangezogen werden. Eine solche Gesetzeslücke liegt jedoch im Hinblick auf die Regelzuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes nach § 802 ZPO nicht vor. Dass der Gesetzgeber dies bei der Fassung des § 294 InsO nicht
31bedacht und eine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 89 Abs. 3 InsO schlicht vergessen haben sollte, vermag sich die Kammer nicht vorzustellen. Daher ist die Erinnerung des Schuldners vom zuständigen Vollstreckungsgericht
32beschieden worden.
33Dieses hat auch in der Sache selbst richtig befunden.
34Das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO greift vorliegend nicht. Ziel der Vorschrift ist es, während der Dauer der Wohlverhaltensperiode dafür zu sorgen, daß sich die
35Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben und ihnen nur diejenigen Beträge zufließen, die der Schuldner im Verlaufe des Restschuldbefreiungsverfahrens an den Treuhänder abgeführt hat. Sondervorteile einzelner
36Insolvenzgläubiger sollen - wie § 294 Abs. 2 InsO ausdrücklich formuliert - vermieden werden. § 294 Abs. 1 InsO erfaßt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten
37eines Insolvenzgläubigers, wobei nur die persönlichen Gläubiger gemeint sind, die
38einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner besitzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die
39Gläubiger am Insolvenzverfahren tatsächlich teilgenommen haben oder nicht. Die Gläubigerin im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist als Aussonderungsberechtigte Gläubigerin im Sinne des § 47 InsO, jedoch keine persönliche Insolvenzgläubigerin und als solche berechtigt, auch während der Wohlverhaltensperiode ihren Herausgabe
40anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sie hat als Eigentümerin der herausverlangten Möbel ein dingliches Recht nach § 47 InsO. Hinsichtlich ihres Aussonderungsanspruches ist sie vom Vollstreckungsverbot des § 294 InsO nicht
41betroffen.
42Demgemäß war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus
43§ 97 ZPO zurückzuweisen.
44Die Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluß nicht statthaft.
45Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.