Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 24.06.2003
- Aktenzeichen: 75 IN 759/02 - wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
2Unter dem 20.11.2002 hat der Gläubiger die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Mit
3Verfügung vom 25.11.2002 hat der Amtsrichter der Schuldnerin zu diesem Antrag rechtliches Gehör gewährt und ihr unter anderem folgenden Hinweis erteilt:
4"Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen können, wenn Sie selbst die Eröffnung des
5Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragen (§ 287 Abs. 1 InsO). Weitere
6Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Merkblättern".
7Das Schreiben ist der Schuldnerin am 11.12.2002 zugestellt worden.
8Eine Antwort erfolgte nicht.
9Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.06.2003 zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, hat das Amtsgericht am 06.06.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
10Gleichzeitig hat der Amtsrichter folgendes Anschreiben an die Schuldnerin verfügt:
11"Im Anschluss an Ihren Eröffnungsantrag vom 20.11.2002 werden Sie gemäß § 20 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung
12stellen können.
13Der Antrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Hinweises gestellt wird. Die zweiwöchige Frist, bei der es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann nicht verlängert werden (§§ 287 Abs. 1, Satz 2, 4 InsO, 224 Abs. 2 ZPO). Ein verspätet eingegangener Antrag ist daher zurückzuweisen.
14Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Merkblatt".
15Daraufhin hat die Schuldnerin unter dem 18.06.2003 einen Restschuldbefreiungs-
16antrag gestellt. Diesen hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 24.06.2003 als
17unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei nicht rechtzeitig
18gestellt worden; mit Schreiben vom 25.11.2002 habe das Gericht die Schuldnerin
19gemäß § 20 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, daß sie nach Maßgabe der §§ 286 - 303 InsO einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne, der innerhalb von 2
20Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis bei dem Gericht einzureichen gewesen wäre; der Hinweis sei der Schuldnerin am 11.12.2002 zugestellt worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschlußinhalt verwiesen.
22Der Beschluß ist der Schuldnerin am 02.07.2003 zugestellt worden.
23Mit ihrer am 09.07.2003 eingegangenen als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 03.07.2003 beruft sich die Schuldnerin darauf, daß ihr das Schreiben des Amtsgerichts vom 06.06.2003 erst am 13.06.2003 zugegangen sei. Sie hält ihren Antrag nicht für verspätet.
24Das Amtsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und diesen dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
25Der als sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu wertende Rechtsbehelf ist zulässig (§§ 289 Abs. 2, 4 InsO; 567 ff. ZPO); er führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
26Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 18.06.2003 zurückgewiesen; denn es fehlt am Vorliegen des nach
27§ 287 Abs. 1 InsO erforderlichen eigenen Insolvenzantrages der Schuldnerin.
28Gemäß der hier einschlägigen Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO muß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit einem eigenen Insolvenzeröffnungsantrag verbunden werden. Der eigene Insolvenzantrag ist dabei Prozeßvoraussetzung sowohl für das Regel - wie auch das Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3 Auflage, § 287 Rd. Nr. 1, 6 und 6 a
29jeweils mit weiteren Nachweisen; Vallender in Uhlenbruck, Kommentar zur
30Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 287 Rd. Nr. 9 und 10 mit weiteren Nachweisen).
31Auf das Erfordernis der Eigenantragstellung ist die Schuldnerin bereits mit der
32Verfügung des Amtsrichters vom 25.11.2002, die der Schuldnerin am 11.12.2002
33zugestellt worden ist, hingewiesen worden ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt ist.
34Zwar geht der Amtsrichter in seinem späteren an die Schuldnerin gerichteten
35Schreiben vom 06.06.2003 irrig davon aus, der Eröffnungsantrag vom 20.11.2002
36sei von der Schuldnerin gestellt, und es sei ein Restschuldbefreiungsantrag noch
37binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises möglich. Dieser Irrtum war jedoch für die Schuldnerin insoweit ersichtlich, als ihr bekannt war, daß der Eröffnungsantrag nicht von ihr sondern von dem antragstellenden Gläubiger gestellt worden war.
38Der fehlerhafte Hinweis vermochte den erforderlichen Eigenantrag der Schuldnerin nicht zu ersetzen.
39Im Hinblick auf den fehlenden Insolvenzantrag der Schuldnerin bedarf es keiner
40weiteren Erörterung, ob der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin noch
41fristgerecht eingegangen war, weil etwa mit dem Schreiben vom 06.06.2003 die
42Notfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO - erneut in Gang gesetzt worden war, oder ob
43eine Verspätung anzunehmen ist im Hinblick auf den bereits unter dem 25.11.2002 erfolgten und am 11.12.2002 zugestellten Hinweis des Amtsgerichts.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 4 InsO.
45Beschwerdewert: bis 1.500,00 EUR.