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Landgericht Köln, 10 T 148/03

Datum:
14.11.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 148/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:1114.10T148.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 119 C 267/03
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 - 119 C 267/03 - abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Köln auch insoweit Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt, als sie mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an sie 400,00 EUR zu zahlen und sie im übrigen in Höhe von 1.763,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 von der Forderung des Finanzamtes L unter der Steuer-Nr.: ###/#####/####/#####frei-zustellen.

 
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