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Landgericht Köln, 10 S 237/02

Datum:
29.01.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 237/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2003:0129.10S237.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 64 C 66/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 64 C 66/02 - vom 26.06.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 466,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus jeweils 83,89 EUR seit dem 04.08., 05.09., 05.10. und 06.11.2001 sowie aus jeweils 32,77 EUR seit dem 05.12.2001, 05.01., 05.02. und 05.03.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger je 36% und die Beklagte 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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