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Landgericht Köln, 9 S 150/02

Datum:
04.12.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 150/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:1204.9S150.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wipperfürth, 9 C 117/02
Leitsätze:

1.

Auch für die Frage, ob das von den Parteien des Räumungsrechtsstreits

bewohnte Gebäude ein eigenständiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen oder -

unter Einbeziehung eines weiteren Komplexes - ein Gebäude mit mehr als zwei

Wohnungen darstellt, kommt es auf die Verkehrsauffassung an.

2.

Maßgebend sind danach vor allem die zwangsläufigen Kontakte der Parteien

zu den Bewohnern des weiteren Komplexes, insbesondere die Situation des

Eingangsbereichs.

3.

Die Bedeutung eines sich über beide Komplexe erstreckenden

Dachgeschosses, das von dem Beklagten des Räumungsprozesses bewohnt wird,

ist demgegenüber nicht entscheidend. Das gleiche gilt für die Frage, ob

beide Komplexe über eine teilweise gemeinsame Wasser- und Stromversorgung

verfügen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.6.2002 - 9 C 117/02 - wird zurückgewiesen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2003 gewährt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

 
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